OGH 10Nc69/07i

OGH10Nc69/07i16.10.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Hon.-Prof. Dr. Neumayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz D*****, vertreten durch Dr. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Reif & Partner Rechtsanwälte OEG in Graz, wegen EUR 3.000,-- s.A., über den Antrag der beklagten Partei auf Delegation den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien das Bezirksgericht Graz-West bestimmt.

Text

Begründung

Der in Graz wohnhafte Kläger begehrt mit seiner am 3. 4. 2007 beim Bezirksgericht für Innere Stadt Wien eingebrachten Klage von der beklagten GmbH die Zahlung von Schmerzengeld von EUR 3.000,-- s.A. mit der Behauptung, eine Dienstnehmerin der beklagten Partei habe am 18. 12. 2006 das Stiegenhaus des Hauses Graz, G*****straße 50, derart aufgewaschen, dass extreme Rutschgefahr bestanden habe, ohne dass Warnhinweise angebracht worden seien. Der Kläger sei ausgerutscht und habe sich dabei verletzt.

Zum Beweis für sein Vorbringen berief sich der Kläger unter anderem auf seine Vernehmung als Partei, auf Ortsaugenschein sowie auf die Vernehmung von vier in Graz wohnenden Zeugen.

Die beklagte Partei bestritt eine Haftung und berief sich für ihr Vorbringen auf die Parteienvernehmung ihres Geschäftsführers und auf die Vernehmung von zwei in L***** wohnhaften Zeugen. In der mündlichen Streitverhandlung vom 3. 10. 2007 (ON 11) stellte die beklagte Partei den Antrag auf Delegation an das Bezirksgericht Graz-West, da sowohl der Kläger als auch die von der Klagsseite beantragten vier Zeugen ihren Wohnsitz in Graz, weiters die von der beklagten Partei beantragten zwei Zeugen ihren Wohnsitz in dem ca 15 km von Graz entfernten L***** hätten.

Der Kläger sprach sich im Hinblick auf den in Wien gelegenen Kanzleisitz seiner Vertreterin, zu der er ein besonderes Vertrauensverhältnis habe, gegen eine Delegation aus. Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien verwies in seiner Äußerung zum Delegierungsantrag auf die Zweckmäßigkeit einer Delegation, und zwar im Hinblick auf

Rechtliche Beurteilung

Dem Delegierungsantrag ist stattzugeben.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung soll allerdings nur den Ausnahmefall darstellen. Keinesfalls soll durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden (stRsp; RIS-Justiz RS0046324, RS0046441). Aus Zweckmäßigkeitsgründen soll die Delegierung vor allem dann angeordnet werden, wenn die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht eine wesentliche Verkürzung bzw Verbilligung des Verfahrens zu bewirken verspricht. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn sich die Wohnorte der Mehrzahl der Zeugen und einer oder beider Parteien im Sprengel des anderen Gerichtes befinden.

In diesem Sinn ist der Delegierungswerberin und der Äußerung des Gerichtes beizupflichten, dass die Voraussetzungen für eine Delegierung vorliegen, weil schon in Anbetracht des Wohnortes eines Großteils der zu vernehmenden Personen in Graz oder in der Nähe von Graz und der voraussichtlichen Notwendigkeit der Durchführung eines Ortsaugenscheins an der im Sprengel des Bezirksgerichtes Graz-West gelegenen Unfallstelle die Zweckmäßigkeit zu bejahen ist. Dem Kanzleisitz eines Parteienvertreters kommt hingegen nach ständiger Rechtsprechung keine Bedeutung zu (10 Nc 38/07f; Ballon in Fasching2 I § 31 JN Rz 7 f).

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