OGH 5Ob227/07d

OGH5Ob227/07d16.10.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Maximilian G*****, geboren am 21. Dezember 2001, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft F*****, infolge des Revisionsrekurses der Kindesmutter Mag. Karin G*****, vertreten durch Mag. Klaus P. Pichler, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Entziehung der Obsorge, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 22. August 2007, GZ 1 R 188/07s-232, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Kindesmutter Mag. Karin G***** wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Text

Begründung

Nach verschiedenen vorläufigen Maßnahmen, auch einer vorläufigen Entziehung der Obsorge, wurde mit dem angefochtenen Beschluss die endgültige Entziehung der mütterlichen Obsorge über den minderjährigen Maximilian G***** angeordnet, weil das Kind nach wie vor unter erheblichen behandlungsbedürftigen Entwicklungsstörungen leidet und in der Vergangenheit erwiesen wurde, dass die Mutter aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht in der Lage war, die Notwendigkeit von Abhilfemaßnahmen einzusehen. Sie hat die ihr vom Pflegschaftsgericht aufgetragenen Maßnahmen zur Verbesserung der Situation des Kindes nicht wahrgenommen. Auch die Unterbringung bei Verwandten (Großmutter bzw Tante des Kindes) hat sich in der Vergangenheit nicht bewährt, weil diesfalls durch Interventionen der Mutter negativ eingegriffen und ein Erziehungserfolg verhindert wurde.

Rechtliche Beurteilung

Dass die Vorinstanzen dieses Verhalten der Mutter als erhebliche Gefährdung des Kindeswohls beurteilt haben, stellt keine Fehlbeurteilung dar, die durch das Höchstgericht zu korrigieren wäre (vgl RIS-Justiz RS0048633; RS0115719 ua).

Ein außerordentlicher Revisionsrekurs wäre diesfalls nur zulässig, wenn das Wohl des Kindes nicht ausreichend bedacht worden wäre oder die Änderung des Obsorgeverhältnisses nicht die äußerste Notmaßnahme darstellte (RIS-Justiz RS0007101). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor, haben die Vorinstanzen doch ausschließlich auf die Verbesserung der Entwicklungs- und Entfaltungsmöglichkeiten des Kindes bei ihrer Entscheidungsfindung Bezug genommen. Dass die getroffene Maßnahme die äußerste Notmaßnahme darstellt, geht schon aus den maßgeblichen Feststellungen über die in der Vergangenheit stattgefundenen Versuche der Unterbringung des Kindes bei Verwandten oder der pflegschaftsbehördlichen Aufträge an die Mutter hervor. Der im außerordentlichen Revisionsrekurs erhobene Vorwurf, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen die Bestimmung des § 176b ABGB, in der der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen sowie das Prinzip der Familienautonomie (EF 62.912 ua) zum Ausdruck komme, ist daher unberechtigt.

Die behauptete Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens (unterlassene Einholung eines Sachverständigengutachtens betreffend die Kindesmutter) wurde vom Rekursgericht bereits verneint (vgl RIS-Justiz RS0042963) und ist daher mangels erkennbarer Relevanz für das Kindeswohl nicht mehr überprüfbar.

Die behauptete Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens liegt nicht vor. Es stellen sich daher im vorliegenden Fall keine entscheidungswesentlichen Rechtsfragen von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG. Das hatte zur Zurückweisung des außerordentlichen Rechtsmittels zu führen.

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