OGH 8ObA54/07k

OGH8ObA54/07k11.10.2007

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. Brigitte Augustin und Wolfgang Birbamer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Michael P*****, vertreten durch Stampfer & Orgler, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Hans-Jürgen G*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Schlegl, Rechtsanwalt in Graz, wegen 4.965,70 EUR s.A., über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. Juli 2007, GZ 8 Ra 40/07z-29, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Die Frage, ob vom Berufungsgericht „überschießende" Feststellungen berücksichtigt werden können, wenn sie sich im Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes oder der erhobenen Einwendungen halten, hat grundsätzlich keine über den einzelnen Rechtsstreit hinausgehende Bedeutung (10 Ob 29/01i; RIS-Justiz RS0040318 - T 3). Die Beurteilung, dass sich die Feststellung, der Kläger sei am 21. 12. 2005 entlassen worden, im Rahmen des Klagevorbringens halte, wonach der Kläger am 21. 12. 2005 ermahnt und am 22. 12. 2005 entlassen worden sei, ist jedenfalls vertretbar.

2. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine gerechtfertigte vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses kann immer nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden (RIS-Justiz RS0106298). Hier steht fest, dass dem Kläger in seinem 3. und 4. Ausbildungsjahr als KFZ-Lehrling mehrere, zum Teil gravierende Fehler und Nachlässigkeiten unterliefen. So verursachte er im November 2005 einen Total(brand)schaden an einem Kundenfahrzeug, weil er naheliegende Sicherungsvorkehrungen (Entfernen der Plastikteile bei Schweißarbeiten) unterließ. Am 21. 12. 2005 nahm der Kläger schließlich unsachgemäße Schweißarbeiten an den Gussteilen der Bremsen eines weiteren Kundenfahrzeuges vor. Die darauf beruhende Beurteilung des Berufungsgerichtes, der Entlassungsgrund des § 15 Abs 3 lit c BAG sei verwirklicht, dem Beklagten sei eine Weiterbeschäftigung des Klägers unzumutbar gewesen, erweist sich insbesondere im Zusammenhang mit den anderen feststehenden Nachlässigkeiten des Klägers nicht als korrekturbedürftig.

3. Richtig ist, dass es gerade bei noch jugendlichen Lehrlingen erforderlich ist, dass ihnen der Ernst der Situation in Bezug auf das Lehrverhältnis entsprechend deutlich vor Augen geführt wird (RIS-Justiz RS0052761). Allerdings ist es zur Begründung der Tatbestandsmäßigkeit des § 15 Abs 3 lit c BAG nicht erforderlich, dass mit den Ermahnungen auch eine Androhung der Entlassung verbunden wurde (4 Ob 58/83 = Arb 10.270 mwN). Die Revision selbst zählt in diesem Zusammenhang vier Fälle auf, bei welchen der Ausbilder den Kläger auf Fehler und Nachlässigkeiten hinwies. Warum diesen Äußerungen (etwa der nach dem Wagenbrand gefallenen Bemerkung des Ausbilders, ob der Kläger ihm das zu Fleiß mache, was er ihm angetan habe) jegliche Ernsthaftigkeit fehlen soll, ist nicht ersichtlich. Darüber hinaus stellte das Erstgericht - neben den in der Revision angeführten konkreten Fällen - fest, dass der Vater des Beklagten (Ausbilder) „die Belehrungen und Ermahnungen vornahm". Der Vorwurf, das Berufungsgericht sei aktenwidrig davon ausgegangen, dass der Kläger deutlich mehr als zwei Mal gemahnt wurde, erweist sich somit als unbegründet.

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