Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 15 Abs 1 FBG) zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Einwand, die Offenlegung der begehrten Jahresabschlüsse würde de facto zur Folge haben, dass die Revisionsrekurswerberin ihr gesamtes Vermögen offen legen müsse, stellt eine unzulässige und damit unbeachtliche Neuerung dar. Die Behauptung, die Alleingesellschafterin der D***** Holding GmbH, die H*****-Privatstiftung, stünde im „Privateigentum" der Revisionsrekurswerberin und des Manfred D*****, verkennt zudem, dass eine Privatstiftung eine eigenständige Rechtsperson darstellt, die sich gerade nicht (mehr) im Privateigentum des Stifters befindet. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb die Offenlegung des Jahresabschlusses dazu führen soll, dass das gesamte Vermögen der Revisionsrekurswerberin offengelegt werden müsste. Im Übrigen kann kein Zweifel daran bestehen, dass § 283 Abs 3 UGB auch auf Einmanngesellschaften anwendbar ist, zumal das Gemeinschaftsrecht eine derartige Rechtsform ausdrücklich vorsieht und die Publizitätsrichtlinie keine diesbezügliche Ausnahme enthält. Damit bringt die Revisionsrekurswerberin aber keine Rechtsfragen der in § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Qualität zur Darstellung, sodass der Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen war.
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