OGH 6Ob221/07d

OGH6Ob221/07d3.10.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Linz zu FN ***** eingetragenen D***** Gesellschaft mbH mit dem Sitz in ***** und der Geschäftsanschrift *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Geschäftsführerin Hannelore D*****, vertreten durch Dr. Peter Burgstaller, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 1. August 2007, GZ 6 R 137/07w, 6 R 138/07t und 6 R 139/07i-6, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 15 Abs 1 FBG) zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Einwand, die Offenlegung der begehrten Jahresabschlüsse würde de facto zur Folge haben, dass die Revisionsrekurswerberin ihr gesamtes Vermögen offen legen müsse, stellt eine unzulässige und damit unbeachtliche Neuerung dar. Die Behauptung, die Alleingesellschafterin der D***** Holding GmbH, die H*****-Privatstiftung, stünde im „Privateigentum" der Revisionsrekurswerberin und des Manfred D*****, verkennt zudem, dass eine Privatstiftung eine eigenständige Rechtsperson darstellt, die sich gerade nicht (mehr) im Privateigentum des Stifters befindet. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb die Offenlegung des Jahresabschlusses dazu führen soll, dass das gesamte Vermögen der Revisionsrekurswerberin offengelegt werden müsste. Im Übrigen kann kein Zweifel daran bestehen, dass § 283 Abs 3 UGB auch auf Einmanngesellschaften anwendbar ist, zumal das Gemeinschaftsrecht eine derartige Rechtsform ausdrücklich vorsieht und die Publizitätsrichtlinie keine diesbezügliche Ausnahme enthält. Damit bringt die Revisionsrekurswerberin aber keine Rechtsfragen der in § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Qualität zur Darstellung, sodass der Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen war.

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