Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht stellte fest, dass das Vaterschaftsanerkenntnis des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner rechtsunwirksam sei. Das Rekursgericht gab dem vom Antragsgegner erhobenen Rekurs nicht Folge. Diese Entscheidung wurde dem Antragsgegner am 13. 7. 2007 zugestellt.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners ist verspätet.
Nach § 65 Abs 1 AußStrG, BGBl I 2003/111, beträgt - sowie schon nach § 11 Abs 1 AußStrG 1854 - die Revisionsrekursfrist in Verfahren Außerstreitsachen (hier: Abstammungsverfahren nach den §§ 81 ff AußStrG neu) grundsätzlich 14 Tage. Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die verhandlungsfreie Zeit finden nach § 23 Abs 1 AußStrG neu in diesen Verfahren keine Anwendung (6 Ob 217/06i; vgl RIS-Justiz RS0006083, RS0108631). Die Revisionsrekursfrist endete im vorliegenden Verfahren am 27. 7. 2007. Das am 2. 8. 2007 zur Post gegebene Rechtsmittel ist somit verspätet.
Nach § 46 Abs 3 AußStrG können Beschlüsse auch nach Ablauf der Rekursfrist angefochten werden, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist; dies gilt auch für Revisionsrekurse (Fucik/Kloiber, AußStrG § 46 Rz 3 mwN). Die Bedachtnahme auf ein verspätetes Rechtsmittel setzt voraus, dass eine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung ohne Eingriffe in Rechte „einer anderen Person" möglich ist. Entscheidend ist, ob die materiellrechtliche oder die verfahrensrechtliche Stellung einer anderen Person nachteilig berührt wird (6 Ob 217/06i mwN; Klicka in Rechberger, AußStrG, § 46 Rz 4). Eine inhaltliche Behandlung des verspäteten Rechtsmittels würde die rechtliche Stellung des Antragstellers, der mit seinem Antrag auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses obsiegt hat, nachteilig beeinflussen. Eine Bedachtnahme auf den verspäteten Revisionsrekurs scheidet daher aus.
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