OGH 5Ob139/07p

OGH5Ob139/07p18.9.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin Nor B*****, vertreten durch Mag. Isabell Schmiedjell, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen den Antragsgegner Adnan G*****, vertreten durch Dr. Stefan Rieder, Rechtsanwalt in Salzburg als Abwesenheitskurator, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 21. Februar 2007, GZ 21 R 505/06w-12, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 3. Mai 2006, GZ 20 C 46/06h-5 und 8, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes (§ 71 Abs 1 AußStrG) ist der Revisionsrekurs des Antragsgegners mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig. Das ist - wie folgt - kurz zu begründen (§ 71 Abs 3 letzter Satz AußStrG):

Die im Jahr 1999 in Bagdad geschlossene Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Erstgerichtes vom 15. 4. 2005 gemäß § 40 des Irakischen Zivilgesetzbuches geschieden. Das Urteil ist seit 16. 6. 2005 rechtskräftig. Im Zeitpunkt der Ehescheidung war die Antragstellerin irakische Staatsangehörige, der Antragsgegner österreichischer Staatsbürger.

Die Antragstellerin lebt mit dem gemeinsamen Kind nach wie vor in der ehelichen Wohnung, deren Hauptmieter der Antragsgegner ist. Sie begehrt die Zuweisung der ehelichen Wohnung an sie. In Übereinstimmung mit bestehender Rechtsprechung haben die Vorinstanzen die Frage der Zuweisung der Ehewohnung im Rahmen nachehelicher Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens nach der Kollisionsnorm des § 20 IPRG beurteilt (RIS-Justiz RS0077179 ua). Weil das letzte gemeinsame Personalstatut der Ehegatten, das die Klägerin beibehalten hat, dem irakischen Recht unterliegt, haben nach dem Wortlaut der Bestimmungen des § 18 Abs 1 Z 1 IPRG die Vorinstanzen zutreffend auf die zu lösende Rechtsfrage irakisches Recht angewendet.

Der Bestimmung des § 4 IPRG folgend, hat das Rekursgericht von Amts wegen das fremde Recht ermittelt. Für die Rechtsstellung der Frau bei Scheidung ist demnach die Entschließung des irakischen Revolutionsbefehlsrates Nr 1/1983 vom 10. 1. 1983 die maßgebliche gesetzliche Bestimmung. Demnach werden die Rechte und Pflichten betreffend eine gemietete Wohnung auf die Ehefrau übertragen, die von ihrem mietenden Ehegatten geschieden ist, wenn sie diese als Mieterin benutzen wollte aufgrund eines Mietvertrags mit ihrem Ehemann (vgl Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht Anm 11 zu § 34 Irakisches Zivilgesetzbuch und „Vorbem" zur Länderübersicht Irak hinsichtlich der gesetzgebenden Funktion des Revolutionsführungsrats).

Die Rechtsrüge des Antragsgegners beschränkt sich darauf, den Bestand einer die Zuweisung der Ehewohnung an die Antragstellerin rechtfertigenden Norm zu bestreiten. Er übersieht dabei, dass die Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG nur dann vorlägen, wenn ausländisches Recht unzutreffend ermittelt worden wäre, eine im ursprünglichen Geltungsbereich des maßgeblichen fremden Rechts in Rechtsprechung und Lehre gefestigte Ansicht hintangesetzt worden wäre oder hiebei grobe Subsumtionsfehler unterlaufen wären, die aus Gründen der Rechtssicherheit richtig gestellt werden müssten (RIS-Justiz RS0042940 [T9]). Allein das Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu der ermittelten kollisionsrechtlichen Norm begründet noch keine Rechtserheblichkeit iSd § 62 Abs 1 AußStrG (8 ObA 2/07p mwN). Die bloße Behauptung des Revisionsrekurswerbers, das ausländische Recht sei unrichtig ermittelt worden, lässt eine gesetzesgemäße Ausführung der Rechtsrüge vermissen. Das hatte zur Zurückweisung des insoweit unzulässigen Rechtsmittels des Antragsgegners zu führen.

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