Spruch:
Dem Revisionsrekurs des Antragstellers wird nicht Folge gegeben. Der Antragsteller ist schuldig, der Antragsgegnerin die mit EUR 147,07 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens (darin EUR 24,51 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Der Antragsteller ist Mieter der Wohnung top Nr 15 im Haus S*****gasse 1 in *****, das im Eigentum der Antragsgegnerin steht. Am 27. 8. 1995 bezahlte der Antragsteller der Antragsgegnerin den Betrag von 100.000 Schilling (= EUR 7.267,28) für den Abschluss eines Mietvertrags über die Wohnung top Nr 15, ohne dass dieser Zahlung eine gleichwertige Gegenleistung der Antragsgegnerin gegenübergestanden wäre.
Die Verfahrenseinleitung über das Rückforderungsbegehren durch Antrag an die Schlichtungsstelle erfolgte am 28. 7. 2005.
Die Antragsgegnerin wurde mit dem mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsenen Teil des erstgerichtlichen Sachbeschlusses verpflichtet, dem Antragsteller den Betrag von EUR 7.267,28 samt 4 % Zinsen seit 28. 7. 2002 zu bezahlen.
Ein Zinsenbegehren für die Zeit von 27. 8. 1995 bis 27. 7. 2002 wies das Erstgericht ab. Nur dieses Zinsenbegehren bildet den Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens.
Rechtliche Beurteilung
Die entscheidende Frage der Verjährungsfrist für Zinsen aus einer vom Verbot des § 27 Abs 1 Z 1 MRG erfassten Leistung des Mieters, die gemäß § 27 Abs 3 MRG zurückgefordert wird, zu deren Klärung das Rekursgericht den Revisionsrekurs für zulässig erklärt hat, hat der erkennende Senat jüngst entschieden. Demnach unterliegen die „gesetzlichen Zinsen", deren Rückzahlung § 27 Abs 3 MRG anordnet, unbeschadet der für die Rückforderung der Hauptleistung geltenden Verjährungsbestimmungen von drei bzw zehn Jahren, jedenfalls der 3-jährigen Verjährungsfrist des § 1480 ABGB (OGH 28. 8. 2007, 5 Ob 160/07a mit ausführlicher Begründung, auf die verwiesen wird). Zu Recht haben daher die Vorinstanzen dem Antragsteller Zinsen nur für den Zeitraum der letzten drei Jahre vor Antragstellung zuerkannt. Seinem Revisionsrekurs kommt keine Berechtigung zu. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 37 Abs 3 Z 17 MRG. Als Bemessungsgrundlage kommt der Nebengebührenstreitwert des § 12 Abs 4 lit c RATG zur Anwendung.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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