OGH 6Ob160/07h

OGH6Ob160/07h13.9.2007

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Friedrich H*****, vertreten durch Dr. Gottfried Reif, Rechtsanwalt in Judenburg, gegen die beklagten Parteien 1. Karl H*****, 2. Manuela R*****, 3. Rudolf H*****, alle vertreten durch Dr. Gerhard Strobich, Rechtsanwalt in Trofaiach, wegen EUR 49.750 sA hinsichtlich der erstbeklagten Partei und je EUR

24.875 sA hinsichtlich der zweit- und drittbeklagten Partei (Revisionsstreitwert EUR 6.407,20), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 18. April 2007, GZ 2 R 48/07g-88, womit das Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 12. Jänner 2007, GZ 5 Cg 152/98m-81, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen die mit EUR 574,30 (darin EUR 95,72 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Begründung

Der Kläger begehrt Ersatz für die von ihm in Erwartung der Hofübernahme erbrachten Investitionen und Arbeitsleistungen. Zum bisherigen Verfahrensgang kann auf die ausführlich begründete Entscheidung des Obersten Gerichtshofes im ersten Rechtsgang vom 6. 10. 2005, 6 Ob 51/05a, verwiesen werden. Im fortgesetzten Verfahren schlüsselte der Kläger sein Begehren dahingehend auf, dass er den gesamten ursprünglichen Klagsbetrags seinen Arbeitsleistungen widmete, von deren Wert er als Gegenwert den Naturalbezug und den Wohnwert mit einem Gesamtbetrag von EUR 56.684,81 vorweg abgezogen habe. Auch die dem Kläger und seiner Frau von der Mutter bezahlten Beträge fänden im verjährten Teil der Entgelte Deckung. Die von ihm begehrten Geld- und Materialinvestitionen widme er jenen Beträgen, um die er das Klagebegehren sukzessive auf EUR 94.000 ausgedehnt habe, insgesamt daher EUR 35.862. Der Wohnungswert stelle keine Gegenforderung dar, sondern sei als Vorteilsausgleich zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des Wohnwertes sei ein normaler Standard berücksichtigt worden. Ursprünglich habe aber Substandard bestanden, den der Kläger durch seine Investitionen angehoben habe. Diese Standardanhebung müsse er sich nicht anrechnen lassen, weshalb er einen Abzug von 25 % der ermittelten Werte geltend mache. Das Erstgericht sprach aus, dass die Klagsforderung gegenüber der erstbeklagten Partei mit EUR 35.595,23 und gegenüber der zweit- und drittbeklagten Partei mit je EUR 17.797,62 zu Recht bestehe, die eingewendete Gegenforderung der erstbeklagten Partei mit EUR 661,60 und diejenige der zweit- und drittbeklagten Partei mit je EUR 330,80 zu Recht bestehe und verpflichtete davon ausgehend den Erstbeklagten zur Zahlung von EUR 34.933,63 sA sowie die Zweit- und den Drittbeklagten zur Zahlung von je EUR 17.466,82 sA. Von den Feststellungen des Erstgerichtes sind - soweit für das Revisionsverfahren von Belang - folgende Punkte hervorzuheben: Der Kläger und seine Familie erbrachten im Zeitraum 1972 bis 1995 Arbeitsleistungen von EUR 162.449,60. Der Kläger tätigte im Zeitraum 1972 bis 1996 eine Reihe von Materialinvestitionen mit einer Gesamtinvestitionssumme von EUR 82.268. Im Zusammenhang mit diesen Investitionen fielen Arbeitsleistungen für die Um- und die Ausbauarbeiten in Höhe von EUR 13.695 an. Der „Wohnwert" für die Familie des Klägers betrug von 1972 bis 1995 EUR 42.248. Rechtlich würdigte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahingehend, der Kläger habe in Erwartung, die Landwirtschaft werde ihm übergeben, umfangreiche Investitionen in diese getätigt und zahlreiche Arbeitsleistungen erbracht. Das gleiche gelte für seine Gattin Christine H*****, die für ihn im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht tätig geworden sei, weshalb er auch ihre Leistungen ersetzt begehren könne. Den Leistenden stehe gegenüber den Bereicherten der angemessene Lohn und der volle Ersatz der Arbeits-, Geld und Materialaufwendungen zu.

Die Ansprüche des Klägers seien nicht verjährt. Ihm stünden daher Rückersatzansprüche von insgesamt EUR 258.412,60, darin EUR 162.449,60 für Arbeitsleistungen, EUR 82.268 für Materialinvestitionen und EUR 13.695 für Ausbau- und Umbauarbeiten zu.

Der Gegenwert des Naturalbezuges und des Wohnwertes sei bereits im Klagebegehren berücksichtigt. Allerdings sei ein Abzug für die Standardanhebung unberechtigt, da dem Kläger ohnehin die getätigten Investitionen zuerkannt würden. Der Gesamtanspruch des Klägers reduziere sich daher um EUR 9.600 für den Naturalbezug und EUR 42.268 für den Wohnwert in den Jahren 1972 bis 1996 und EUR 19.867 für den Wohnwert in den Jahren 1997 bis 2001.

Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil in Berichtigung eines dem Erstgericht offenbar unterlaufenen Berechnungsfehlers geringfügig ab. Der vom Kläger monierte „25 %ige Abzug für die eigene Standardanhebung" vom sogenannten „Wohnwert", also dem angemessenen Benützungsentgelt, sei nicht gerechtfertigt. Da der Kläger die Investitionen samt Arbeitsleistungen für die Standardanhebung ohnehin abgegolten bekomme, scheine ein Abzug vom Wohnwert dafür, dass er diese vorgenommen habe, nicht angebracht. Richtig sei zwar, dass er damit die Verzinsung seines Kapitaleinsatzes nicht ersetzt bekomme, dafür bestehe aber auch keine Grundlage, zumal kein Kreditgeschäft vorgelegen sei.

Die ordentliche Revision sei zulässig, weil eine höchstgerichtliche Judikatur zur Frage fehle, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß ein Abzug für die eigene Standardanhebung möglich sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht zulässig. Nach herrschender Rechtsprechung ist § 1437 ABGB auf Bereicherungsansprüche ganz allgemein anzuwenden (RIS-Justiz RS0033732). Im Revisionsverfahren ist nur mehr strittig, inwieweit bei der Bemessung des Benutzungsentgelts (Wohnwerts) im Sinne der Rechtsansicht des Klägers ein Abschlag von 25 % deshalb vorzunehmen ist, weil der Kläger selbst durch eigene Investitionen eine Standardanhebung der von ihm benützten Wohneinheiten durchführte. Damit wird jedoch keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dargetan:

Die maßgeblichen Grundsätze für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Investitionen in Wohnungen und die Bemessung des Benützungsentgelts sind von der Rechtsprechung bereits geklärt. Demnach entspricht bei Gebrauch einer Sache der Vorteil nur dann dem üblichen Benutzungsentgelt, wenn der Bereicherte eine fremde Sache benutzen wollte, wie dies etwa bei Ungültigkeit des vermeintlich wirksamen Mietvertrages der Fall ist. Wollte er hingegen eine eigene Sache gebrauchen, wie zB bei einem vermeintlichen Kauf, dann liegt der Vorteil in der Ersparnis der Abnutzung einer eigenen Sache; von Vermietern regelmäßig einkalkulierte Generalunkosten und Gewinne bleiben dabei außer Betracht (3 Ob 550/95 = SZ 68/116 = ecolex 1996, 14 [Wilhelm]; Koziol in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB2 § 1437 Rz 4; Rummel in Rummel, ABGB3 § 1437 Rz 9).

Zur Frage der Höhe des angemessenen Benützungsentgelts hat das Erstgericht auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens (und eines weiteren Gutachens aus einem Vorprozess) eingehende Feststellungen getroffen, die auch nicht bekämpft wurden. Auch ist in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen darauf hinzuweisen, dass der Kläger ohnedies seine gesamten Arbeitsleistungen und seinen Materialeinsatz ersetzt erhält. Inwieweit der Umstand, dass der Kläger 25 Jahre lang in dem von ihm renovierten Gebäude mit seiner Familie wohnte, nur eingeschränkt - nämlich nach Vorstellung des Klägers nur in Höhe von 75 % des angemessenen Benützungsentgelts - berücksichtigt werden sollte, ist nicht ersichtlich. Immerhin hat der Kläger auch jahrelang allein von den von ihm getätigten Investitionen profitiert. In Anbetracht dieses Umstandes geht auch der Verweis des Klägers auf die mangelnde Verzinsung der von ihm geleisteten Investitionen ins Leere, wurde doch von den Vorinstanzen auch für die 25-jährige Wohnmöglichkeit nur der jeweils jährliche Nominalbetrag ohne Verzinsung zugrundegelegt. Wenn die Vorinstanzen in Anbetracht des Umstandes, dass der Kläger durch seine Investitionen primär die Verbesserung der eigenen Wohngelegenheit beabsichtigte und der dadurch geschaffene Vorteil jahrelang ausschließlich ihm und seiner Familie zukam, im Rahmen des Vorteilsausgleichs das volle Benützungsentgelt in Anschlag brachten, ist darin keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.

Die in der Revision angezogenen Literaturstellen, wonach der Gebrauchsvorteil statt nach der Ersparnis auch nach dem tatsächlich gezogenen Nutzen berechnet werden könne, wobei jedoch der Beitrag des Bereicherten berücksichtigt werden müsse (Wilburg, Die Lehre von der ungerechtfertigten Bereicherung [1934] 128 ff; Koziol in Koziol/Bydlinski/Bollenberger ABGB2 § 1437 Rz 4), erfordern kein gegenteiliges Ergebnis, erfolgte von den Vorinstanzen doch die vom Kläger geforderte Berücksichtigung seines eigenen Beitrags durch die Zuerkennung vollen Ersatzes seiner Investitions- und Arbeitsleistungen. Auch aus dem Verweis auf die im Rahmen der Vorteilsausgleichung vorzunehmenden „Wertungen" (unter Berufung auf Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht I3 Rz 10/34) lässt sich keine Berücksichtigung des vom Kläger geforderten Abschlags ableiten. Im Übrigen kann die Berechnung der genauen Höhe des Vorteilsausgleichs regelmäßig nur anhand der Umstände des Einzelfalls erfolgen, sodass derartige Fragen im Regelfall keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommt.

Die Revision vermag daher keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung aufzuzeigen, sodass sie spruchgemäß zurückzuweisen war.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

Wenngleich die beklagten Parteien nicht ausdrücklich die Zurückweisung der Revision beantragten, haben sie doch inhaltlich die Gründe deren Unzulässigkeit dargelegt.

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