Spruch:
Der Akt wird dem Erstgericht infolge der von den Parteien angezeigten Vereinbarung des Ruhens des Verfahrens zurückgestellt.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach Vorlage des Aktes an den Obersten Gerichtshof durch das Erstgericht zeigten die Parteien mit dem am 23. 7. 2007 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz die Vereinbarung des „ewigen" Ruhens des Verfahrens an.
Gemäß § 483 Abs 3 ZPO kann das Ruhen des Verfahrens auch noch im Berufungsverfahren vereinbart werden. Diese Bestimmung wird gemäß § 513 ZPO auch auf das Revisionsverfahren angewendet. Dies hat zur Folge, dass eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofes für die Dauer des Ruhens entfällt (3 Ob 172/05y mwN; RIS-Justiz RS0041994; E. Kodek in Rechberger, ZPO3 § 483 Rz 3 und § 513 Rz 1). Der Akt ist daher dem Erstgericht unerledigt zurückzustellen.
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