OGH 2Ob131/07i

OGH2Ob131/07i9.8.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Peter S*****, vertreten durch Mag. Nikolaus Vogt, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei I***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Harald Bisanz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Nichtigerklärung von Gesellschafterbeschlüssen, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 23. März 2007, GZ 4 R 7/07i-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 20. Oktober 2006, GZ 13 Cg 103/06h-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht infolge der von den Parteien angezeigten Vereinbarung des Ruhens des Verfahrens zurückgestellt.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach Vorlage des Aktes an den Obersten Gerichtshof durch das Erstgericht zeigten die Parteien mit dem am 23. 7. 2007 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz die Vereinbarung des „ewigen" Ruhens des Verfahrens an.

Gemäß § 483 Abs 3 ZPO kann das Ruhen des Verfahrens auch noch im Berufungsverfahren vereinbart werden. Diese Bestimmung wird gemäß § 513 ZPO auch auf das Revisionsverfahren angewendet. Dies hat zur Folge, dass eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofes für die Dauer des Ruhens entfällt (3 Ob 172/05y mwN; RIS-Justiz RS0041994; E. Kodek in Rechberger, ZPO3 § 483 Rz 3 und § 513 Rz 1). Der Akt ist daher dem Erstgericht unerledigt zurückzustellen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte