Spruch:
Der „außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies den Ablehnungsantrag gegen den Verhandlungsrichter und fünf weitere Richter des Bezirksgerichts Graz-Ost ab, in Ansehung der übrigen Richter dieses Gerichts wies es den Antrag wegen Vorliegens einer unzulässigen Pauschalablehnung zurück.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss mit der „Maßgabe", dass der Ablehnungsantrag insgesamt - wegen Verspätung - zurückgewiesen werde. Es erledigte indes die Rechtsmittelgründe des Ablehnungswerbers auch meritorisch und verneinte eine Befangenheit der betroffenen Richter. „Insoweit die Rekursentscheidung keine Bestätigung" sei, würden „Rechtsfragen von übergeordneter Bedeutung im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO" nicht aufgeworfen. Der „ordentliche Rekurs" sei deshalb nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Der „außerordentliche" Revisionsrekurs des Ablehnungswerbers ist jedenfalls unzulässig.
1. Lediglich dann, wenn das Gericht zweiter Instanz den Rekurs gegen die Verneinung einer richterlichen Befangenheit durch das Erstgericht ohne eine meritorische Prüfung der Ablehnungsgründe aus rein formellen Gründen zurückwies, kommt der Rechtsmittelausschluss gemäß § 24 Abs 2 JN nicht zum Tragen (RIS-Justiz RS0044509).
2. Hier erledigte das Rekursgericht die Ablehnungsgründe auch meritorisch und verneinte - wie bereits das Erstgericht - eine Befangenheit sowohl des Verhandlungsrichters als auch der übrigen (pauschal) abgelehnten Richter des Bezirksgerichts Graz-Ost. Angesichts dessen ist - auf dem Boden der unter 1. erläuterten Rechtslage - ein weiteres Rechtsmittel ausgeschlossen (vgl zur identischen Rechtslage im Fall einer [inhaltlich] gänzlich bestätigenden, nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO zu beurteilenden Rechtsmittelentscheidung: E. Kodek in Rechberger § 528 Rz 30; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 528 ZPO Rz 126, 128 mN aus der Rsp).
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