OGH 4Ob106/07b

OGH4Ob106/07b12.6.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlagsgruppe N*****, vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei A***** AG, *****, vertreten durch Dr. Harald Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 36.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 12. April 2007, GZ 30 R 52/06x-11, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Vorinstanzen haben der Beklagten verboten, zu einer von ihr herausgegebenen Programmzeitschrift unentgeltliche Sachzugaben anzukündigen und/oder zu gewähren, und zwar insbesondere Fünf-Euro-Gutscheine für „DVD-Boxen", die bei einem Internethändler eingelöst werden können. Dem Revisionsrekurs gelingt es nicht, das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSv § 528 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.

Rechtliche Beurteilung

Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Senats fallen Gutscheine, die zu einem verbilligten Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, nur dann unter den Ausnahmetatbestand des § 9a Abs 2 Z 5 UWG, wenn der Markt für diese Waren oder Dienstleistungen so transparent ist, dass der Verbraucher leicht Vergleichspreise ermitteln und so den tatsächlichen Wert der Gutscheine abschätzen kann (4 Ob 204/00d = SZ 73/162 = ÖBl 2001, 78 - 10-Millionen-Gewinnspiel; 4 Ob 254/02k = ecolex 2003/114 [Wiltschek] - Tankgutschein I; 4 Ob 102/06p = MR 2006, 321 [Korn] - Tankgutschein II). Der Grund für die Gleichbehandlung mit Geldzugaben ieS liegt darin, dass bei einem transparenten Markt der innere Wert von Gutscheinen in gleicher Weise erkennbar ist wie bei Bargeld. Dass die Entscheidungen 4 Ob 254/02k und 4 Ob 102/06p - anders als in der Zulassungsbeschwerde behauptet - in ihren tragenden Gründen miteinander vereinbar sind, hat der Senat schon in 4 Ob 102/06p näher erläutert. Auch Korn erkennt in seiner Glosse zur letztgenannten Entscheidung keinen Widerspruch, führt er doch aus, man werde ihr „auf Basis der bisherigen Judikatur des OGH wohl zustimmen müssen."

Ob der Markt ausreichend transparent ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher idR keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. Die Möglichkeit von Preisvergleichen im Internet rechtfertigt noch nicht die Annahme, dass es deswegen ganz allgemein nur noch transparente Märkte gäbe.

Auch die Frage, ob eine bestimmte Zugabe eine nicht unerhebliche Nachfrageverlagerung bewirken kann (RIS-Justiz RS0113000), ist einzelfallbezogen und daher idR nicht erheblich iSv § 528 Abs 1 ZPO. Eine krasse Fehlbeurteilung liegt angesichts der Wertverhältnisse - Fünf-Euro-Gutschein bei einem Zeitschriftenpreis von 1,60 Euro - keinesfalls vor.

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