Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht hat - im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung - als bescheinigt festgestellt, dass das streitverfangene Angebot der Beklagten bis 30. 1. 2004 (gemeint: 2007) von insgesamt bloß 23 Kunden angenommen worden ist. Berücksichtigt man, dass die Werbewirksamkeit eines bestimmten Inserats in einer Tageszeitung gewöhnlich nicht längere Zeit andauert und Gegenstand der betroffenen Werbeaktion nur ein Kurzabonnement von zwei Monaten ist, wird auch pro futuro keine nicht bloß unerhebliche Nachfrageverlagerung eintreten (RIS-Justiz RS0113000). Unter diesem Gesichtspunkt ist die im Rechtsmittel allein aufgeworfene Frage, ob die Leser eines Inserats unter Berücksichtigung zeitgleich beworbener Angebote desselben Verkäufers für dieselbe Hauptware den Eindruck einer Zugabeaktion gewinnen, nicht streitentscheidend.
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