OGH 12Os52/07z

OGH12Os52/07z31.5.2007

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Mai 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Christian R***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 fünfter Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Christian R***** gegen das Urteil des Jugendgeschworenengerichtes beim Landesgericht Klagenfurt vom 9. Februar 2007, GZ 52 Hv 1/07s-212, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten Christian R***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Schuldsprüche eines anderen Angeklagten enthaltenden Urteil wurde Christian R***** aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen jeweils mehrerer Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (I) und des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 dritter Fall StGB (IV), mehrerer versuchter (§ 15 StGB) Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (II) sowie je eines Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (III) und nach §§ 142 Abs 1, 143 fünfter Fall StGB (V) schuldig erkannt.

Danach hat er - zusammengefasst dargestellt - in der Zeit vom 1. Mai 2005 bis zum 21. Oktober 2005 anderen mit Gewalt gegen ihre Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen und abgenötigt (I und III bis V) sowie dies versucht (II), nämlich

(I) in drei Angriffen teils alleine, teils im einverständlichen Zusammenwirken mit anderen durch Schläge, Tritte und Stöße sowie verbale Drohungen insgesamt rund 650 Euro Bargeld,

(II) in drei Angriffen teils alleine, teils im einverständlichen Zusammenwirken mit anderen durch Faustschläge, Stöße und Tritte verwertbare Sachen, wobei es beim Versuch geblieben ist, (III) im einverständlichen Zusammenwirken mit einem anderen durch Schläge mit einem etwa 8 cm dicken, 1 m langen Holzpfosten gegen den Kopf und den Rücken, sohin unter Verwendung einer Waffe, Wertgegenstände und 19 Euro Bargeld,

(IV) in zwei Angriffen im einverständlichen Zusammenwirken mit jeweils einem anderen durch Schläge und Tritte zusammen rund 230 Euro Bargeld, wobei diese Taten jeweils eine schwere Körperverletzung des Opfers zur Folge hatten, und

(V) im einverständlichen Zusammenwirken mit einem anderen durch Schläge und Tritte, in deren Folge der Angegriffene in einen See stürzte, 350 Euro Bargeld, wobei die Tat den Tod des Opfers zur Folge hatte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 13 des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Christian R***** geht fehl. Der Einwand der Sanktionsrüge, der Schwurgerichtshof habe hinsichtlich der für die Anordnung der vorbeugenden Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB entscheidenden Tatsachen seine Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung verletzt, ist grundsätzlich zulässig, weil die Rechtsprechung zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen insoweit Maß an den im schöffengerichtlichen Verfahren geltenden Grundsätzen nimmt und demgemäß in Hinsicht auf die tatsächliche Grundlage der Sanktionsbefugnis (Z 13 erster Fall) eine Anfechtung einerseits iVm § 345 Abs 1 Z 3 bis 5 StPO und andererseits iVm § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO einräumt (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 17).

Fallbezogen lässt aber das Vorbringen, der Schwurgerichtshof wäre verpflichtet gewesen, die Ergänzung der zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 21 Abs 2 StGB eingeholten Gutachten (S 155 ff/V iVm ON 75, 117) zu veranlassen, nicht erkennen, wodurch der Beschwerdeführer diesbezüglich an der Ausübung seines Rechts auf zweckdienliche Antragstellung gehindert gewesen sein soll, und geht solcherart ins Leere (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480; jüngst 12 Os 25/06b).

Soweit die Beschwerde im Rahmen der Rechtsmittelanträge die gänzliche Urteilsaufhebung begehrt ohne bei der Anmeldung oder in der Ausführung die Nichtigkeitsgründe einzeln und bestimmt zu bezeichnen, war auf sie vom Obersten Gerichtshof keine Rücksicht zu nehmen (§§ 285 Abs 1 letzter Satz, 344 StPO).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 285d Abs 1, 344 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§§ 285i, 344 StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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