Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 1. 6. 2006 wurde ein Vertrag, mit dem ein Schenkungsvertrag betreffend eine Liegenschaft der Betroffenen rückgängig gemacht wurde, pflegschaftsgerichtlich genehmigt. Das von der Betroffenen angerufene Rekursgericht hob diesen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf, ohne einen Anfechtungsvorbehalt im Sinne des § 64 Abs 1 AußStrG auszusprechen. Dennoch erhob der Sachwalter gegen den Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichtes einen Revisionsrekurs. Dieser wurde vom Rekursgericht mit dem nun angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Da im Aufhebungsbeschluss ein Anfechtungsvorbehalt nicht ausgesprochen worden sei, sei das Rechtsmittel des Sachwalters gemäß § 64 Abs 1 AußStrG jedenfalls unzulässig.
Dagegen richtet sich der „außerordentliche Revisionsrekurs" (richtig: Rekurs) des Sachwalters mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss sowie den Beschluss des Rekursgerichtes vom 8. Februar (richtig Jänner) 2007 aufzuheben und den erstgerichtlichen Beschluss vom 1. 6. 2006 wiederherzustellen.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist, weil das Rekursgericht als bloßes Durchlaufgericht ein an den Obersten Gerichtshof gerichtetes Rechtsmittel zurückgewiesen hat und diese Entscheidung daher ohne die Einschränkungen des § 62 AußStrG (also insbesondere auch unabhängig davon, ob eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG vorliegt) anfechtbar ist (Fucik/Kloiber, AußStrG § 62 Rz 3; RIS-Justiz RS0044005), jedenfalls zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
Nach § 64 Abs 1 AußStrG sind Aufhebungsbeschlüsse, mit denen - wie hier - dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, nur anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs zulässig sei. Mangels eines solchen Ausspruches konnte der Beschluss des Rekursgerichtes vom 8. Jänner 2007 sachlich nicht überprüft werden; er ist, wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, absolut unanfechtbar. Der Rekurs, der (lediglich) geltend macht, dass die Entscheidung des Rekursgerichtes vom 8. Jänner 2007 unrichtig gewesen sei, muss daher erfolglos bleiben.
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