Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt ist das Dreifache der Jahresleistung als Wert des strittigen Rechtes anzunehmen (RIS-Justiz RS0042366). Damit übersteigt der Streitwert im vorliegenden Fall aber jedenfalls nicht EUR 20.000. Erhebt in den in § 508 Abs 1 ZPO angeführten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird (RIS-Justiz RS0109623). Der Oberste Gerichtshof darf hierüber nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, das ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RIS-Justiz RS0109623). Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber keinen Antrag iSd § 508 Abs 1 ZPO auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109623). Ob der in der Revision gestellte Antrag, der Oberste Gerichtshof möge „in Zulassung und Stattgebung" der außerordentlichen Revision dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgeben, den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109623 [T5] und [T8]).
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