OGH 2Ob23/07g

OGH2Ob23/07g24.5.2007

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Kurt M*****, vertreten durch Dr. Friedrich Krall, Rechtsanwalt in Kufstein, gegen die beklagten Parteien 1. Peter R*****, 2. K***** GmbH, *****, und 3. Verband der Versicherungsunternehmungen Österreichs, Schwarzenbergplatz 7, 1031 Wien, sämtliche vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen EUR 173.085,78 sA, Feststellung und Rente, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 20. Dezember 2006, GZ 3 R 108/06s-46, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Aus dem Gesamtzusammenhang der erst- und zweitinstanzlichen Entscheidungen folgt, dass sich das angefochtene Zwischenurteil nach dem offenkundigen Entscheidungswillen der Vorinstanzen nicht mehr auf die vom Leistungsbegehren umfasste abstrakte Rente für das Jahr 2004, sondern nur noch auf das restliche Begehren von EUR 169.478,85 bezieht (vgl den in Rechtskraft erwachsenen Ausspruch in Pkt 4. des erstinstanzlichen Urteiles).

Rechtliche Beurteilung

Nach den Feststellungen des Erstgerichtes hat der Erstbeklagte versucht, mit dem von ihm gelenkten Sattelzug bei nächtlicher Dunkelheit unter Benützung der Gegenfahrbahn ein Umkehrmanöver (durch Reversieren) durchzuführen, obwohl schon bei dessen Beginn die Scheinwerfer des herannahenden Klagsfahrzeuges für ihn erkennbar waren. Indem sie in diesem Verhalten einen Verstoß gegen § 14 Abs 1 StVO erblickten, ist den Vorinstanzen keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung unterlaufen. Im Gegensatz zum Sachverhalt der Entscheidung 11 Os 55/91 = ZVR 1992/49, auf die sich die beklagten Parteien berufen, wurde hier das Umkehrmanöver - wenngleich unter teilweiser Einbeziehung der einmündenden Gemeindestraße - auf der Fahrbahn der von beiden unfallsbeteiligten Lenkern befahrenen Bundesstraße durchgeführt (vgl 2 Ob 35/94).

Fragen der Verschuldensabwägung sind nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes einzelfallbezogen und daher grundsätzlich nicht revisibel (RIS-Justiz RS0042405, RS0087606). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, das unter besonders gefährlichen Verhältnissen durchgeführte Umkehrmanöver wiege deutlich schwerer als das Fehlverhalten des Klägers (Einhaltung einer relativ überhöhten Geschwindigkeit), hält sich im Rahmen des ihm im konkreten Einzelfall zur Verfügung stehenden Ermessensspielraumes. Aus den in der Revision zitierten Entscheidungen ZVR 1989/82 und 2 Ob 167/00y ist schon wegen der abweichenden Tatsachengrundlagen nichts Gegenteiliges ableitbar.

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