Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht, das am 23. 8. 2006 das Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet hatte, bestätigte am 16. 11. 2006 (Pkt 3 in ON 17) den in der Tagsatzung am 15. 11. 2006 von der einzigen anwesenden Gläubigerin angenommenen Zahlungsplan. In der Zahlungsplantagsatzung verkündete das Erstgericht den Beschluss, dass die von der B***** und zwei weiteren Gläubigern geltend gemachten Aus- bzw Absonderungsrechte am Einkommensbezug des Schuldners erloschen seien. Die schriftliche Ausfertigung dieses Beschlusses samt Begründung datiert ebenfalls vom 16. 11. 2006 (ON 18).
Über Rekurs der Absonderungsgläubigerin B***** behob das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichtes ON 18 hinsichtlich des Ausspruches des Erlöschens des von der Absonderungsgläubigerin geltend gemachten Absonderungsrechtes ersatzlos, gab dem Rekurs der Absonderungsgläubigerin gegen den Beschluss des Erstgerichtes ON 17 Folge und änderte diesen Beschluss dahin ab, dass es aussprach, dass dem zwischen dem Schuldner und dessen Gläubigern bei der Tagsatzung vom 15. 11. 2006 abgeschlossenen Zahlungsplan die Bestätigung versagt werde. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes jeweils 4.000 EUR, nicht jedoch 20.000 EUR übersteige und dass der Revisionsrekurs zulässig sei. Rechtlich ging das Rekursgericht unter Berufung auf Konecny (ZIK 2004/94) davon aus, dass entgegen der in 8 Ob 4/04b vertretenen Ansicht keine Entscheidung des Konkursgerichtes darüber, ob Aus- oder Absonderungsrechte erloschen sind, getroffen werden könne. Da eine Entscheidungskompetenz fehle, sei der Beschluss des Erstgerichtes, mit dem ausgesprochen worden sei, dass das von der Rekurswerberin geltend gemachte Absonderungsrecht erloschen sei, im Umfang dieses Ausspruches ersatzlos zu beheben. Daraus folge aber auch, dass ein Versagungsgrund für den Zahlungsplan im Sinne des § 195 Z 2 KO vorliege.
Der dagegen nur vom Masseverwalter erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig:
Rechtliche Beurteilung
Der Beschluss des Rekursgerichtes, mit welchem dem Zahlungsplan die Bestätigung versagt wurde, kann gemäß § 155 Abs 2 KO nur vom Gemeinschuldner und von jedem Konkursgläubiger, der dem Ausgleich (Zahlungsplan) nicht widersprochen hat, angefochten werden. Dem Masseverwalter kommt somit keine Rekurslegitimation gegen die Versagung der Bestätigung des Zahlungsplanes zu (Kodek, Privatkonkurs Rz 402; 8 Ob 5/93; RIS-Justiz RS0065305).
Bezüglich der ersatzlosen Behebung des Ausspruches des Erlöschens des von der Absonderungsgläubigerin geltend gemachten Absonderungsrechtes ist der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig:
Richtig ist, dass der Senat in der Entscheidung 8 Ob 4/04b ausgesprochen hat, dass das Konkursgericht vor Abstimmung über den Zahlungsplan das Bestehen oder Erlöschen von Ab- oder Aussonderungsrechten an Forderungen auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis mit deklarativem Beschluss festzustellen hat. Von dieser Auffassung, die in der Lehre auf Kritik gestoßen ist (Konecny, Keine Entscheidung über Aus- und Absonderungsrechte im Konkurs, ZIK 2004/94; ihm folgend Kodek in Buchegger, InsR IV § 113a Rz 48 ff), ging der Senat mit der Entscheidung 8 Ob 107/06b ausdrücklich ab. Unter Berufung auf die Berechtigung der von den genannten Autoren angemeldeten schwerwiegenden dogmatischen Bedenken sprach der Senat aus, dass er nicht mehr an seiner in 8 Ob 4/04b vertretenen Ansicht festhalte, wonach über das Erlöschen oder den Fortbestand von Aus- oder Absonderungsrechten in Beschlussform zu entscheiden sei. Der Senat führte vielmehr aus, er schließe sich der von Konecny und Kodek vertretenen Meinung an, dass dem Konkursgericht keine Kompetenz zur beschlussmäßigen Feststellung des Erlöschens von Aus- oder Absonderungsrechten zukomme. Das Rekursgericht folgte somit in seiner Entscheidung ohnedies der nunmehrigen Rechtsprechung des Senates. Der Revisionsrekurs des Masseverwalters ist daher in diesem Punkt mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage als unzulässig zurückzuweisen.
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