OGH 9Ob24/07f

OGH9Ob24/07f9.5.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Dr. Kuras als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Kristofer A*****, geb. 1. Jänner 2000, wegen Regelung des Besuchsrechts, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Karin A*****, zuletzt *****, vertreten durch Dr. K. H. Plankel ua, Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 19. Februar 2007, GZ 16 R 3/07s-S80, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Einen Verfahrensmangel glaubt die Revisionsrekurswerberin darin zu erkennen, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens unterblieben sei. Auch im Verfahren Außerstreitsachen gilt nach wie vor der Grundsatz, dass ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des außerstreitigen Verfahrens erster Instanz durch das Rekursgericht keinen Revisionsrekursgrund bilden kann (RIS-Justiz RS0050037), zumal nunmehr § 66 Abs 1 Z 2 AußStrG ausdrücklich nur einen Mangel des Rekursverfahrens als Revisionsrekursgrund anführt. Das Erstgericht hat überdies, wie vom Rekursgericht zutreffend erkannt, im Rahmen seiner Beweiswürdigung zu der von der Rekurswerberin behaupteten, angeblichen schädlichen Einflussnahme des Vaters auf das Kind eine negative Feststellung getroffen, sodass auch ein sekundärer Verfahrensmangel nicht erkennbar ist.

Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände das Besuchsrecht eingeräumt werden soll, ist an sich ebenso eine solche des Einzelfalls wie die Entscheidung, ob im konkreten Fall eine Kindeswohlgefährdung gegeben ist (RIS-Justiz RS0097114). Einen relevanten Verstoss des Rekursgerichts gegen Grundsätze des Kindeswohls vermag die Revisionsrekurswerberin nicht aufzuzeigen.

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