OGH 9ObA58/07f

OGH9ObA58/07f9.5.2007

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler und Mag. Markus Szelinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Peter H*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Andreas Konradsheim, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei C***** GesmbH, *****, vertreten durch Denk & Kaufmann Rechtsanwälte, Wien, wegen EUR 28.477,23 brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Jänner 2007, GZ 12 Ra 104/06k-36, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der geltend gemachte Mangel des Berufungsverfahrens liegt nicht vor; schon vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz können nicht neuerlich in einer Revision geltend gemacht werden (stRSpr; Kodek in Rechberger ZPO3 § 503 Rz 9). Die Auslegung des Klagevorbringens durch die Vorinstanzen, wonach sich schon aus diesem kein schlüssiger Zusammenhang zwischen - behaupteten - früheren Mobbinghandlungen einerseits, und den zur Entlassung führenden Umständen andererseits - insbesondere in Form einer gezielten Provozierung des Klägers - ergibt, ist nachvollziehbar und jedenfalls vertretbar. Selbst, wenn man davon ausgeht, dass der Kläger im Recht war, als er unter Hinweis auf eine vorgeschriebene, noch nicht beendete Ruhezeit den Antritt eines Fluges ablehnte, ist die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes nicht zu bemängeln, dass die gegenüber einem Vertreter der Arbeitgeberin verwendeten rüden Kraftausdrücke den Tatbestand des § 27 Z 6 AngG erfüllten und die Beklagte zur Entlassung berechtigten. Die - noch vor Einführung des § 2d AVRAG - getroffene Vereinbarung über den Rückersatz von Ausbildungskosten („Typeratings" des Klägers als Piloten für bestimmte Flugzeuge) liegt grundsätzlich in dem von der Judikatur (RIS-Justiz RS0016712; RS0017754) als zulässig erkannten Rahmen. Unter Anwendung reiner Wortinterpretation versucht der Kläger aufzuzeigen, dass jede Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin den Rückersatz ausschließe. Demgegenüber ist die im Einzelfall vorgenommene Auslegung der entsprechenden Vertragsbestimmung durch das Berufungsgericht, dass eine berechtigte Entlassung einem Rückersatzanspruch der Arbeitgeberin nicht entgegensteht, jedenfalls vertretbar.

Ausgehend von den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen bietet auch die Rechtsauffassung keinen Grund zu Zweifeln, dass an die Stelle der Bezahlung der zwischen den Parteien strittig gewesenen Überstundenleistungen im Wege eines Vergleichsvertrages eine Naturalleistung, nämlich die einmalige Beistellung eines Flugzeugs für einen Privatflug des Klägers, treten sollte. Der Wert dieser Gegenleistung wurde auch festgestellt. Da dieser Flug infolge des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers nicht mehr zustande kam, haben die Vorinstanzen unter Anwendung der Grundsätze des § 1447 ABGB (vgl 9 ObA 157/98y ua) dem Kläger als Vorteilsausgleich folgerichtig das zugesprochen, was sich die Beklagte erspart hat.

Zusammenfassend vermag der Revisionswerber keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.

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