Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht bewilligte auf Grund zweier Rückstandsausweise einer Gemeinde die Zwangsversteigerung von drei näher bezeichneten Liegenschaften sowie von 388/1008tel Anteilen einer vierten Liegenschaft und zwar auf Grund eines Rückstandsausweises zur Hereinbringung von 28.039,56 EUR s.A. und auf Grund eines zweiten Rückstandausweises zur Hereinbringung von 31.584,68 EUR s.A. sowie von 832,32 EUR an Kosten.
Das Rekursgericht bestätigte infolge Rekurses der Verpflichteten diesen Beschluss in Ansehung der Bewilligung der Zwangsversteigerung der Liegenschaften bzw der Liegenschaftsanteile zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von 28.039,56 EUR sA; der Antrag auf Bewilligung der Exekution durch Zwangsversteigerung der genannten Liegenschaften bzw Liegenschaftsanteile auch zur Hereinbringung einer Forderung von 31.584,68 EUR sowie der Kosten von 832,32 EUR wurde in Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses (unangefochten) abgewiesen. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs in Ansehung der Bewilligung der Exekution zur Hereinbringung von 28.039,56 EUR s.A. und der Abweisung des Exekutionsantrages betreffend die Kosten von 832,32 EUR jedenfalls unzulässig, im Übrigen aber zulässig sei.
Der „außerordentliche" Revisionsrekurs der Verpflichteten, mit dem die Bewilligung der Zwangsversteigerung zur Hereinbringung von 28.039,56 EUR s.A. bekämpft wird, ist jedenfalls unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Nach dem gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist. Wird - wie hier - auf Grund mehrerer Exekutionstitel zur Hereinbringung verschiedener Forderungen Exekution geführt, so werden die einzelnen Ansprüche bei Beurteilung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses gesondert behandelt, auch wenn die den Titeln zugrunde liegenden Forderungen in tatsächlichem oder rechtlichem Zusammenhang stehen sollten (stRsp, SZ 60/181 ua; RIS-Justiz RS0002316, RS0002246), was jedenfalls gilt, wenn es um die Bewilligung der Exekution geht (3 Ob 286/02h = SZ 2003/40). Die Anfechtbarkeit der Entscheidung der zweiten Instanz ist somit für jeden der beiden Rückstandsausweise gesondert zu prüfen. Wegen dieser gesonderten Prüfung liegt in Ansehung des Antrags auf Bewilligung der Zwangsversteigerung zur Hereinbringung der Forderung von 28.039,56 EUR s.A. eine voll bestätigende Entscheidung iSd § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO vor.
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