OGH 3Ob87/07a

OGH3Ob87/07a25.4.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Cara R*****, geboren am *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Roman R*****, vertreten durch Sattlegger Dorninger Steiner & Partner, Rechtsanwälte in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 11. Jänner 2007, GZ 23 R 145/06w-858, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Schwechat vom 25. Oktober 2006, GZ 3 P 76/99w-785, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, ob eine Vollzugsmaßnahme iSd § 110 Abs 2 AußStrG zur Verwirklichung eines konkreten Leistungsbefehls erforderlich ist, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls entschieden werden. Ihr kommt, wenn nicht zur Wahrung der Rechtssicherheit wegen einer krassen Fehlbeurteilung ein Aufgreifen durch den Obersten Gerichtshof erforderlich ist, regelmäßig keine Bedeutung zur Rechtsentwicklung oder Rechtseinheit iSd § 62 Abs 1 AußStrG zu (3 Ob 10/07b; vgl 8 Ob 129/01f zur Rechtslage des AußStrG 1854). Solche werden vom Vater, der Zwangsmaßnahmen gegen die Mutter zur Durchsetzung seines Rechts nach § 148 ABGB begehrte, hier nicht dargelegt.

Davon, dass die „Untergerichte" der Mutter zubilligen würden, die gerichtliche Besuchsrechtsregelung nach Gutdünken abzuändern bzw. Besuchstermine infolge von Kurzurlauben entfallen zu lassen, kann nach den dazu erfolgten Ausführungen der zweiten Instanz keine Rede sein. Grund für den Entfall zweier Besuchstage war nach den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen im konkreten Fall ein mehrwöchiger Sommerurlaub von Mutter und Kind.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

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