Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, ob eine Vollzugsmaßnahme iSd § 110 Abs 2 AußStrG zur Verwirklichung eines konkreten Leistungsbefehls erforderlich ist, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls entschieden werden. Ihr kommt, wenn nicht zur Wahrung der Rechtssicherheit wegen einer krassen Fehlbeurteilung ein Aufgreifen durch den Obersten Gerichtshof erforderlich ist, regelmäßig keine Bedeutung zur Rechtsentwicklung oder Rechtseinheit iSd § 62 Abs 1 AußStrG zu (3 Ob 10/07b; vgl 8 Ob 129/01f zur Rechtslage des AußStrG 1854). Solche werden vom Vater, der Zwangsmaßnahmen gegen die Mutter zur Durchsetzung seines Rechts nach § 148 ABGB begehrte, hier nicht dargelegt.
Davon, dass die „Untergerichte" der Mutter zubilligen würden, die gerichtliche Besuchsrechtsregelung nach Gutdünken abzuändern bzw. Besuchstermine infolge von Kurzurlauben entfallen zu lassen, kann nach den dazu erfolgten Ausführungen der zweiten Instanz keine Rede sein. Grund für den Entfall zweier Besuchstage war nach den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen im konkreten Fall ein mehrwöchiger Sommerurlaub von Mutter und Kind.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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