OGH 3Ob86/07d

OGH3Ob86/07d25.4.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Cara R*****, geboren am *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Roman R*****, vertreten durch Sattlegger Dorninger Steiner & Partner, Rechtsanwälte in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 22. August 2006, GZ 23 R 114/06m, 144/06y-827, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Schwechat vom 14. August 2006, GZ 3 P 76/99w-730, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 9. November 2006, GZ 3 P 76/99w-796, mit einer Maßgabe bestätigt und der Beschluss des Bezirksgerichts Schwechat vom 14. August 2006, GZ 3 P 76/99w-731, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, ob eine Vollzugsmaßnahme iSd § 110 Abs 2 AußStrG zur Verwirklichung eines konkreten Leistungsbefehles erforderlich ist, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls entschieden werden. Ihr kommt, wenn nicht zur Wahrung der Rechtssicherheit wegen einer krassen Fehlbeurteilung ein Aufgreifen durch den Obersten Gerichtshof erforderlich ist, regelmäßig keine Bedeutung zur Rechtsentwicklung oder Rechtseinheit iSd § 62 Abs 1 AußStrG zu (3 Ob 10/07b in dieser Pflegschaftssache; vgl 8 Ob 129/01f zur Rechtslage des AußStrG 1854). Solche werden vom Vater, der Zwangsmaßnahmen gegen die Mutter zur Durchsetzung seines Rechts nach § 148 ABGB begehrte, hier nicht dargelegt.

Davon, dass die „Untergerichte" der Mutter zubilligen würden, die gerichtliche Besuchsrechtsregelung nach Gutdünken abzuändern bzw. Besuchstermine infolge von Kurzurlauben entfallen zu lassen, kann nach den dazu erfolgten Ausführungen der zweiten Instanz keine Rede sein. Tatsächlich verhängte diese auch nunmehr wegen eines der entfallenen Besuchstage eine Beugestrafe.

Ob ein Weihnachtsbesuchsrecht des nicht obsorgeberechtigten Vaters auf den 25. oder den 26. Dezember jedes Jahres festgesetzt wird, bietet ebenfalls keinen Anlass für über den Einzelfall hinausgehende Rechtsausführungen. Eine Verwirrung konnte durch die in diesem Punkt sachlich und nicht bloß mit dem der Erstrichterin unterlaufenen Datumsdivergenz zwischen Spruch und Begründung motivierte Rekursentscheidung schon deshalb nicht eintreten, weil diese erst nach Weihnachten 2006 zugestellt wurde und in Hinkunft eben der Beschluss der höheren Instanz gilt. Auch die konkrete Ausgestaltung der Dauer des Wochenend- und des Ferienbesuchsrechts unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls wirft keine erheblichen Rechtsfragen auf (8 Ob 2043/96s u.v.a., RIS-Justiz RS0097114).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

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