OGH 15Os38/07p

OGH15Os38/07p23.4.2007

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Beate K***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 17. Jänner 2007, GZ 37 Hv 97/06h-72, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch zu Punkt 2., der Schaden der B***** GmbH habe 34.000 Euro betragen, in der rechtlichen Unterstellung der Tat laut Punkt 2. unter § 147 Abs 3 StGB, in der gemäß § 29 StGB gebildeten Subsumtionseinheit nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB sowie im Zuspruch eines Betrages von 34.000 Euro an die B***** GmbH und im Strafausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

Mit ihrer Berufung wird die Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Beate K***** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt. Danach hat sie in Kirchbichl, Landeck und Innsbruck mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder Dritte unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen und teilweise „durch Vorlage falscher Urkunden" zu Handlungen verleitet, welche die Genannten in einem insgesamt 50.000 Euro übersteigenden Betrag an ihrem Vermögen schädigten, nämlich

1. am 12. Oktober 2005 Angela und Reinhard Ba***** durch die Vorspiegelung, den Betrag von 9.000 Euro für den Ankauf eines Fahrzeuges auf Ihr Konto überwiesen zu haben, sowie „unter Vorlage einer falschen Urkunde, nämlich einer Auftragsbestätigung über eine Überweisung eines Geldbetrages von 9.000 Euro mit einer nicht existenten Bankleitzahl der Auftraggeberbank" zur Ausfolgung eines PKW Passat Kombi im Wert von 9.000 Euro;

2. im September 2005 Huberta G***** sowie Verfügungsberechtigten der Firma B***** GmbH durch Vortäuschung der Zahlungsfähigkeit und -willigkeit, des weiteren „unter Vorlage einer gefälschten Lohnbestätigung der Firma E*****" und Abgabe einer unrichtigen Selbstauskunft zur Übernahme eines Leasingvertrages betreffend ein Fahrzeug Marke B***** zur Ausfolgung dieses Fahrzeuges, wobei der Schaden beim Wert der Huberta G***** 10.000 Euro und der B***** GmbH 34.000 Euro betragen hat.

Dass der Angeklagten im Urteil trotz der festgestellten willentlichen Verwendung einer „gefälschten Gehaltsbestätigung" bei der Tat laut Schuldspruch Punkt 2. (US 7 f, 11) keine Qualifikation nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB angelastet wurde (die kursorische rechtliche Beurteilung geht darüber - im Unterschied zur Anklagebegründung, S 88/I - hinweg, US 15), hat die Staatsanwaltschaft nicht bekämpft.

Rechtliche Beurteilung

Die von der Angeklagten gegen das Urteil aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist begründet.

Die Angeklagte wendet zu Recht ein, dass das Erstgericht die Höhe des im Vermögen der B***** GmbH durch die Tat eingetretenen Schadens mit 34.000 Euro festgestellt, im Urteil aber keinerlei Begründung gegeben hat, wie es zu dieser Schadenssumme gelangte.

Die Höhe des Schadens der B***** GmbH ist eine entscheidende Tatsache, weil die übrigen festgestellten Schadensbeträge (9.000 Euro bei Angela und Reinhard Ba***** und 10.000 Euro bei Huberta G*****) insgesamt 50.000 Euro und damit die Wertgrenze für die Anwendbarkeit des § 147 Abs 3 StGB nicht überschreiten.

Der Begründungsmangel (Z 5 vierter Fall) in Ansehung der Feststellungen zur Wertqualifikation erforderte die Aufhebung des Urteils im Ausspruch über die rechtliche Beurteilung nach § 147 Abs 3 StGB und demzufolge auch im Strafausspruch sowie im Zuspruch an die Privatbeteiligte B***** GmbH und insoweit die Anordnung neuer Verhandlung und Entscheidung (§ 288 Abs 2 Z 1 StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO (Lendl, WK-StPO § 390a Rz 7).

Im zweiten Rechtsgang wird zudem in der gebotenen Deutlichkeit festzustellen sein, worin das Erstgericht den Schaden des Leasingunternehmens erblickt. Rechtlich wird die aufgelöste Subsumtionseinheit neu zu bilden sein (§ 29 StGB; RIS-Justiz RS0116734; Ratz, WK-StPO § 289 Rz 10).

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