Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
In dem beim Handelsgericht Wien geführten Firmenbuch ist seit 27. 4. 2001 die T***** OEG mit Sitz in W***** eingetragen. Persönlich haftende Gesellschafter sind Miroslav T***** und Robert T*****. Am 10. 8. 2006 teilte Robert T*****, vertreten durch die Wirtschaftsrechtskanzlei Novica V*****, dem Erstgericht mit, dass er seine Geschäftsführertätigkeit für die Gesellschaft niederlege, weil er sein Gewerbe zurückgelegt habe und zur Geschäftszahl 28 Se 225/05z des Handelsgerichtes Wien ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über sein Vermögen mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden sei. Damit strebte er erkennbar seine Löschung als persönlich haftender Gesellschafter an. Das Erstgericht teilte dem Einschreiter mit Beschluss vom 17. 8. 2006 mit, dass zur Löschung eines Gesellschafters ein beglaubigt unterfertigter Antrag von sämtlichen Gesellschaftern einzureichen und entweder ein weiterer persönlich haftender Gesellschafter zur Eintragung anzumelden oder andernfalls die Gesellschaft zu löschen sei.
Den gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs des auch im Rekursverfahren durch die Wirtschaftsrechtskanzlei Novica V***** vertretenen Robert T***** wies das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 12. 10. 2006, 28 R 165/06z, als unzulässig zurück, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass im Firmenbuchverfahren in der zweiten Instanz gemäß § 6 Abs 2 AußStrG iVm § 15 Abs 1 FBG relative Vertretungspflicht bestehe, wonach die Partei zwar selbst einschreiten könne (§ 4 Abs 1 AußStrG iVm, § 15 Abs 1 FBG), sich andernfalls aber nur durch einen Rechtsanwalt oder Notar, nicht aber, wie hier, durch eine Wirtschaftsrechtskanzlei vertreten lassen könne und ferner ein Verbesserungsauftrag im Sinne des § 17 Abs 1 FBG, den die bekämpfte Aufforderung inhaltlich darstelle, durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden könne (§ 17 Abs 2 FBG).
Gegen diesen Beschluss erhob Robert T***** fristgerecht Revisionsrekurs, wobei erneut die „Wirtschaftsrechtskanzlei" Novica V***** für ihn einschritt.
Das Erstgericht stellte dem Einschreiter diese Eingabe zur Verbesserung binnen 14 Tagen durch Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt oder Notar zurück.
Auch diesen Beschluss bekämpfte die „Wirtschaftsrechtskanzlei" Novica V***** mit dem Vorbringen, dass „ihre gerichtliche Verfügung, ihre Kanzlei anerkannt worden" sei und es die Pflicht des Erstgerichtes sei, die Gesellschaft gemäß § 39 FBG aufzulösen.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 8. 2. 2007, 28 R 19/07f wies das Rekursgericht diesen Rekurs zurück. Dem Rechtsmittel sei nicht zu entnehmen, ob dieses von der Wirtschaftsrechtskanzlei Novica V***** im eigenen Namen oder namens des von ihr vertretenen Robert T***** ergriffen worden sei. Im ersteren Fall fehle dem Einschreiter die Rekurslegitimation. Sollte der Rekurs hingegen im Namen des Robert T***** ergriffen worden sein, so sei der Rekurs unzulässig, weil Verbesserungsaufräge nicht abgesondert anfechtbar seien. Im Übrigen sei der Verbesserungsauftrag des Erstgerichtes zu Recht erlassen worden.
Der Revisionsrekurs des Einschreiters Novica V***** gegen die Beschlüsse des Rekursgerichtes vom 12. 10. 2006, 28 R 165/06z, und vom 8. 2. 2007, 28 R 19/07f, ist unzulässig:
Rechtliche Beurteilung
Nach § 6 Abs 1 AußStrG iVm § 15 FBG besteht im Firmenbuchverfahren für den Revisionsrekurs Anwaltspflicht. Der Einschreiter gesteht aber selbst zu, nicht Rechtsanwalt zu sein. Aus den umfangreichen vom Revisionsrekurswerber vorgelegten Schriftstücken kann entgegen seiner Ansicht nicht geschlossen werden, dass er von der Anwaltspflicht befreit ist. Der Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 1. 8. 2002, 121 Hv 54/02a, betrifft die Zurückweisung eines Antrags des Revisionsrekurswerbers. Das Schreiben der Rechtsanwaltskammer Wien vom 20. 2. 2007 enthält lediglich die Mitteilung, dass eine vom Einschreiter erstattete Disziplinaranzeige eingelangt ist. Rückschlüsse auf eine allfällige Befreiung von der Anwaltspflicht des Einschreiters können daraus jedenfalls nicht gezogen werden.
Wenngleich das Fehlen einer erforderlichen Anwaltsunterschrift grundsätzlich verbesserungsfähig ist, gilt dies dann nicht, wenn eine Partei prozessuale Formvorschriften absichtlich und missbräuchlich verletzt hat (Gitschthaler in Rechberger, ZPO3 § 85 Rz 5; G. Kodek in Fasching/Konecny2 §§ 84, 85 ZPO Rz 45 mwN). Diesfalls ist das Rechtsmittel ohne vorherigen Verbesserungsversuchs sogleich als unzulässig zurückzuweisen (G. Kodek aaO mwN), zumal der außerordentliche Revisionsrekurs auch aus weiteren Gründen unzulässig ist (vgl G. Kodek in Fasching/Konecny2 §§ 84, 85 Rz 33 ff;
Gitschthaler in Rechberger, ZPO3 §§ 84, 85 Rz 3):
Schon das Rekursgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Verbesserungsauftrag nicht anfechtbar ist. Wenngleich das Gesetz in § 84 Abs 1 Satz 2 ZPO bzw § 45 AußStrG lediglich den abgesonderten Rekurs ausschließt, kann nach der herrschenden Rechtsprechung ein Verbesserungsauftrag überhaupt nicht erfolgreich bekämpft werden (4 Ob 271/98a; G. Kodek in Fasching/Konecny2 §§ 84, 85 ZPO Rz 280 ff), weil die Rechtsstellung des Einschreiters nur durch den Zurückweisungsbeschluss, nicht jedoch durch den bloßen Verbesserungsauftrag berührt wird.
Im Übrigen bringt der Revisionsrekurswerber keine Rechtsfragen der in § 14 Abs 1 AußStrG (iVm § 15 FBG) geforderten Qualität zur Darstellung.
Der trotz wiederholter Hinweise der Vorinstanzen nicht durch einen Rechtsanwalt oder Notar unterfertigte Revisionsrekurs war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)