OGH 8Ob21/07g

OGH8Ob21/07g18.4.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache der Isil G*****, vertreten durch Dr. Kurt Wolfmair, Rechtsanwalt in Linz, über den Revisionsrekurs des Masseverwalters Mag. Johannes M. Mühllechner, Rechtsanwalt, Graben 21/3, 4020 Linz, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 11. Dezember 2006, GZ 2 R 219/06y-21, womit über Rekurs der Schuldnerin der Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 10. Oktober 2006, GZ 38 S 34/06p-16, ersatzlos aufgehoben wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Über Eigenantrag der Schuldnerin, die Komplementärin der G***** KEG war, über deren Vermögen am 3. 7. 2006 vom Erstgericht ein Hauptkonkurs gemäß Art 3 Abs 1 EuInsVO eröffnet wurde, wurde am 29. 6. 2006 vom BG Linz das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Der Schuldnerin wurde die Eigenverwaltung entzogen und der Revisionsrekurswerber zum Masseverwalter bestellt.

Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 25. 7. 2006 erfolgte eine Verbindung des Verfahrens über den Unternehmenskonkurs der KEG mit der Schuldenregulierungssache der Schuldnerin.

Das Erstgericht wies den bereits im Eröffnungsantrag von der Schuldnerin vorgelegten Zahlungsplan als unzulässig zurück und trug der Schuldnerin gemäß § 166 KO den Erlag eines Kostenvorschusses von 4.000 EUR binnen 14 Tagen ab Zustellung des Beschlusses auf, ansonsten der Konkurs aufgehoben werde.

Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, dass der von der Schuldnerin beantragte Zahlungsplan unzulässig sei, weil weder die Erfüllbarkeit des Zahlungsplans bescheinigt noch eine Bescheinigung dahin erfolgt sei, dass die Einkünfte der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken würden. Die Voraussetzungen des § 183 KO lägen daher nicht vor, sodass § 166 KO zur Anwendung gelangen könne.

Das Rekursgericht gab dem dagegen von der Schuldnerin erhobenen Rekurs Folge, hob den angefochtenen Beschluss ersatzlos auf, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 20.000 EUR übersteige und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig.

Rechtlich erachtete das Rekursgericht, dass das zunächst mit der Schuldenregulierungssache befasst gewesene Bezirksgericht Linz die Voraussetzungen des § 183 Abs 1 KO offenbar als erfüllt angesehen habe, zumal es das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet habe, obwohl die Schuldnerin bereits im Antrag das Fehlen eines kostendeckenden Vermögens ausdrücklich eingeräumt habe und ein Kostenvorschuss nicht erlegt worden sei. Da bereits zugleich mit der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens eine Tagsatzung zur Abstimmung über den Zahlungsplan anberaumt worden sei, sei dem nunmehr befassten Erstgericht eine neuerliche amtswegige Beurteilung der Zulässigkeit des von der Schuldnerin beantragten Zahlungsplans verwehrt. Nur ein nachträglicher Wegfall der Voraussetzungen nach § 183 Abs 1 KO könne zu einer Konkursaufhebung mangels Vermögens führen. § 166 KO könne nicht mit der Begründung angewendet werden, dass die Voraussetzungen des § 183 Abs 1 KO von Anfang an nicht erfüllt gewesen seien. Vielmehr habe im Hinblick auf die dem Konkurseröffnungsbeschluss zukommende materielle Rechtskraft im weiteren Verfahren keine neuerliche Überprüfung zu erfolgen, ob die Voraussetzungen des § 183 KO zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung erfüllt gewesen seien. Nur nachträgliche Änderungen könnten zu einer Konkursaufhebung nach § 166 KO führen.

Der dagegen vom Masseverwalter erhobene und erkennbar nur gegen die ersatzlose Behebung der Auferlegung eines Kostenvorschusses gerichtete Revisionsrekurs ist unzulässig:

Rechtliche Beurteilung

Beim Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um eine Entscheidung im Kostenpunkt. Gegen solche Entscheidungen ist ein weiteres Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig. Der dessen ungeachtet erfolgte Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichtes bindet den Obersten Gerichtshof nicht (RIS-Justiz RS0044288; 8 Ob 185/99k; 8 Ob 5/04z). Die Verständigung des Konkursgerichtes, dass die Aufhebung des Konkursverfahrens gemäß § 166 Abs 2 KO unterbleibe, wenn die Gläubiger binnen einer bestimmten Frist einen Kostenvorschuss erlegen, wurde von der Rechtsprechung als „Entscheidung über den Kostenpunkt" im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO qualifiziert (EvBl 1970/212; siehe auch RIS-Justiz RS0044270). Mit dem Auftrag des Erstgerichtes zum Erlag eines Kostenvorschusses und der damit verbundenen Absichtserklärung des Erstgerichtes, im Falle des Nichterlages über die Konkursaufhebung zu entscheiden, wird ebenso wenig wie durch die ersatzlose Beseitigung dieses Beschlusses durch das Rekursgericht eine bindende Entscheidung nach § 166 KO getroffen. Dazu Antragslegitimierten steht daher im fortgesetzten Verfahren die Möglichkeit offen, die Aufhebung des Konkurses nach § 166 KO zu beantragen.

Eines näheren Eingehens auf die Revisionsrekurslegitimation bedarf es daher nicht (vgl dazu RIS-Justiz RS0065224, wonach dem Masseverwalter grundsätzlich kein Rechtsmittel gegen die Aufhebung des Konkurses zusteht, es sei denn - was hier behauptet wird - dass ihm in seiner Eigenschaft als Massegläubiger des Honoraranspruches eine Rekurslegitimation zuzubilligen wäre).

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