Spruch:
Die Rechtssache wird an das Landesgericht Feldkirch delegiert.
Text
Begründung
Die klagende Versicherungsgesellschaft begehrt im Wesentlichen den Ersatz des Schadens, der durch ein von der Beklagten in Verkehr gebrachtes Fernsehgerät und den durch dieses ausgelösten Brand verursacht worden sein soll.
Die Beklagte bestreitet vor allem, die Schlüssigkeit des vorgelegten Privatgutachtens.
Die Klägerin beantragte die Delegierung gemäß § 31 JN an das Landesgericht Feldkirch, insbesondere weil die von ihr beantragten Zeugen in dessen Zuständigkeitsbereich ihren Wohnsitz hätten und dort auch der Fernseher, der zu begutachten sei, stehe.
Die Beklagte sprach sich gegen den Delegierungsantrag aus; die wesentlichen Fragen seien durch Sachverstädigengutachten, aber auch die beantragten Zeugen zu klären. Letztere befänden sich zwar im Sprengel des Landesgerichtes Feldkirch, jedoch sei zu berücksichtigen, dass es in Wien mehr Sachverständige gäbe, bei denen eine Befangenheit ausgeschlossen wäre.
Das Erstgericht befürwortete die Delegierung. Es wies unter anderem darauf hin, dass nicht nur sämtliche beantragten Zeugen im Gerichtssprengel des Landesgerichtes Feldkirch aufhältig seien, sondern dort allenfalls auch ein Lokalaugenschein durchführt werden müsste und selbst die Begutachtung des Fernsehers dort günstiger und zweckmäßiger wäre. Alleine die Anzahl der in Betracht kommenden Sachverständigen könne nicht ausschlaggebend sein.
Die Delegierung ist gerechtfertigt.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Dies darf nur den Ausnahmefall darstellen und nicht zu einer Durchbrechung der an sich maßgeblichen gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen. Gegen den Willen der anderen Partei kann die Delegierung nur ausgesprochen werden, wenn die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zugunsten aller Parteien des Verfahrens gelöst werden kann (RIS-Justiz RS0046589 mwN zuletzt etwa 7 Nc 11/04h; Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 4 zu § 31 JN; Ballon in Fasching ZPO2 Rz 6 zu § 31 JN).
Davon ist hier aber auszugehen.
Im Wesentlichen kann auf die Argumente des Erstgerichtes verwiesen werden. Nicht nur für die Einvernahme der Zeugen bringt die Delegierung eine Erleichterung und Kostenersparnis, sondern auch was die allenfalls erforderliche Befundaufnahme vor Ort und die Einholung des Sachverständigengutachtens anlangt.
Insgesamt kann also davon ausgegangen werden, dass Gründe der Zweckmäßigkeit klar für die Delegierung sprechen.
Dem Antrag war daher stattzugeben.
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