Spruch:
1. Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird, soweit sie sich gegen die Entscheidung betreffend die erstklagende Partei richtet, gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO) und soweit sie sich gegen die Entscheidung betreffend die zweitklagende Partei richtet, als absolut unzulässig zurückgewiesen (§ 502 Abs 2 ZPO).
Text
Begründung
Nur in Ansehung der Zweitklägerin bedarf die Zurückweisung des Rechtsmittels einer Begründung:
Die beiden Klägerinnen erlitten im Rahmen des Befahrens einer von der beklagten Partei betriebenen Schipiste einen Schiunfall. Sie waren nach dem Abschnallen ihrer Schi im steilen Gelände ins Rutschen geraten und schließlich über eine nicht abgesicherte Geländekante gestürzt. Die Vorinstanzen erkannten unter Annahme eines Mitverschuldens der Klägerinnen von je 50 % die Leistungsansprüche der Erstklägerin mit 28.647 EUR für berechtigt, ebenso diejenigen der Zweitklägerin mit 1.117,54 EUR. Das Mehrbegehren der Zweitklägerin von 2.117,54 EUR wurde - in dritter Instanz unangefochten - abgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 55 Abs 1 Z 2 JN sind mehrere in einer Klage geltend gemachten Ansprüche von mehreren Klägerin nur im Fall einer materiellen Streitgenossenschaft (§ 11 Z 1 ZPO) zusammenzurechnen. Mehrere aus einem Unfall Geschädigte sind nur formelle Streitgenossen iSd § 11 Z 2 ZPO (RIS-Justiz RS0110982; 6 Ob 55/04p mwN). Daraus folgt, dass die Revision der beklagten Partei, soweit sie den Zuspruch an die Zweitklägerin bekämpft, absolut unzulässig ist, weil der Wert des separat zu beurteilenden Entscheidungsgegenstands, über den das Berufungsgericht entschied, 4.000 EUR nicht übersteigt (§ 502 Abs 2 ZPO).
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