Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Firmenbuchssache der im Firmenbuch des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz zu FN ***** eingetragenen F*****, Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Sitz in G*****, wegen Verhängung von Zwangsstrafen gemäß § 283 HGB, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Geschäftsführers Dipl. Ing. Dr. Walter F*****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 8. November 2006, GZ 4 R 172/06f, 4 R 174/06z, 4 R 175/06x und 4 R 176/06v-9, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den außerordentlichen Revisionsrekurs durch Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt verbessern zu lassen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 Abs 2 AußStrG iVm § 15 FBG müssen sich die Parteien im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Zur Anordnung der Beseitigung dieses Formgebrechens waren die Akten dem Erstgericht zurückzustellen (§ 10 Abs 4 und 5 AußStrG iVm § 15 FBG; 10 ObS 134/03h uva).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)