Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin macht einen Schadenersatzanspruch wegen unterlassener Aufklärung durch die Beklagte über die Verjährungsfristen des österreichischen Rechts geltend; mangels Einklagung seien ihre Forderungen gegen einen Dritten nunmehr verjährt. Das Erstgericht hat ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, ob der Klägerin infolge der zwischenzeitig eingetretenen Verjährung ihrer Forderungen ein (konkreter) Schaden entstanden ist; es bestehe Unsicherheit darüber, ob die Forderungen überhaupt dem Grund und der Höhe nach zu Recht bestanden hatten und ob die Klägerin in einem Rechtsstreit durchgedrungen wäre.
Die Klägerin hat diese Ausführungen zwar bekämpft, das Berufungsgericht hat die Mängel- und Feststellungsrüge jedoch verworfen. Nach Auffassung des 1. Senats des Obersten Gerichtshofs ist das Ergebnis der Beurteilung, wie ein Vorverfahren (bzw hier ein unterbliebenes Verfahren) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geendet hätte, eine in dritter Instanz unanfechtbare Tatsachenfeststellung (1 Ob 260/04y). Der 4. Senat meldete zwar an dieser Rechtsansicht Zweifel an (4 Ob 39/05x). Dies kann aber hier (ebenso wie in der Entscheidung 6 Ob 256/06z) dahin gestellt bleiben, weil die Klägerin in der außerordentlichen Revision auf diese Frage nicht mehr zurückkommt.
Gelingt es dem Kläger in einem Schadenersatzprozess jedoch nicht, den Eintritt eines Schadens nachzuweisen, erübrigen sich weitere Überlegungen zur Rechtswidrigkeit des Verhaltens des (angeblichen) Schädigers.
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