Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist eine Klage auf Feststellung der Deckungspflicht des Versicherers immer zulässig, wenn der Versicherer sie dem Grunde nach bestreitet, der Schaden nicht außer Streit steht und ein nach den Versicherungsbedingungen vorgesehenes Sachverständigenverfahren noch nicht stattgefunden hat (7 Ob 163/03a; RIS-Justiz RS0038854). Der Versicherer verzichtet durch Ablehnung der Deckung auf ein fakultatives Sachverständigenverfahren, wenn er die Versicherungsleistung endgültig ablehnt. Die Entschädigung wird sofort fällig (7 Ob 18/02a; RIS-Justiz RS0080481, RS0081393). Beabsichtigt der Versicherungsnehmer, das Sachverständigenverfahren in Anspruch zu nehmen, so steht es ihm frei, dieses Verfahren zu beantragen. Unterlässt er dies vor Klagseinbringung und hat auch der Versicherer auf die Durchführung des Verfahrens durch Ablehnung der Versicherungsleistung verzichtet, so kann der Versicherungsnehmer bereits eine Leistungsklage einbringen. Ihm fehlt das nach § 228 ZPO notwendige rechtliche Interesse an einer Feststellungsklage (7 Ob 18/02a; RIS-Justiz RS0038965 ua).
Da die Beklagte die Versicherungsleistung endgültig ablehnte und die finanziell schlecht gestellte Klägerin ohne Beantragung eines Sachverständigenverfahrens Klage erhob, wurde jedenfalls auf die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens von beiden Parteien verzichtet.
Die Klägerin ist daher bereits zur Erhebung einer Leistungsklage berechtigt. Sie brachte auch in ihrer Klage vor, dass ihre Dauerinvalidität zumindest mit 10 % bestehe. Sie konnte also die Höhe ihres Anspruchs insoweit beziffern. Im gerichtlichen Verfahren über eine Leistungsklage wäre ihr Vorbringen - so ein Prämienverzug nicht erweislich gewesen wäre - durch ein gerichtliches Sachverständigengutachten, von dessen Kosten sie im Rahmen der Verfahrenshilfe vorläufig befreit gewesen wäre, geprüft worden. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die Klägerin daher schon zur Leistungsklage berechtigt gewesen wäre und ihr ein rechtliches Interesse an einer Feststellungsklage fehle, hält sich im Rahmen der dargelegten Judikatur. Die Klägerin kann mit einer Leistungsklage alles erreichen, was sie auch mit einem Feststellungsbegehren erreichen könnte (vgl RIS-Justiz RS0038965). Ihr Einwand, sie hätte aus finanziellen Gründen eine Feststellungsklage einbringen müssen, weil sie die Kosten für ein vorprozessuales Gutachten nicht habe aufbringen können, geht ins Leere. Ein Feststellungsbegehren ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht auf die Abklärung eines Anspruches der Höhe nach gerichtet. Es ist also zur Erreichung des von der Klägerin angestrebten Zwecks untauglich.
Es wird keine erhebliche Rechtsfrage geltend gemacht. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)