Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Zulässigkeit seines Rechtsmittels begründet der Kläger damit, dass das Berufungsurteil gemäß § 477 Abs 1 Z 9 ZPO nichtig sei, weil es zu der entscheidungswesentlichen Frage der Richtigkeit der vom Erstgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen nur eine Scheinbegründung enthalte.
Diesen Ausführungen ist entgegen zu halten, dass die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen resultiert, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Auch die Frage, ob zu demselben Beweisthema noch eine weitere Beweisaufnahme erforderlich ist, gehört zur irrevisiblen Beweiswürdigung (SSV-NF 12/32 uva). Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens könnte in Bezug auf die Erledigung einer Tatsachenrüge nur dann vorliegen, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge überhaupt nicht oder so mangelhaft befasst hätte, dass keine nachvollziehbaren Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt wurden und im Urteil festgehalten sind (E. Kodek in Rechberger, ZPO3 § 503 Rz 11 mwN). Davon kann hier jedoch keine Rede sein. Das Berufungsgericht hat sich mit der Tatsachenrüge des Klägers inhaltlich auseinandergesetzt und auf dieser Grundlage die erstgerichtlichen Feststellungen übernommen, weshalb eine Mangelhaftigkeit oder gar Nichtigkeit des Berufungsverfahren zu verneinen ist. Die Revisionsausführungen stellen insgesamt nur den - unzulässigen - Versuch dar, die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen zu bekämpfen sowie angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat, im Revisionsverfahren neuerlich geltend zu machen.
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