OGH 4Ob12/07d

OGH4Ob12/07d13.2.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Christof Pöchhacker, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Korn Frauenberger Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert im Provisorialverfahren 30.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 16. Oktober 2006, GZ 5 R 167/06z-13, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Vorinstanzen verbaten der Beklagten mittels einstweiliger Verfügung im Zusammenhang mit von ihr angebotenen Telekommunikationsdienstleistungen 1) Tarife, die eine Grundgebühr aufweisen, Tarifen der Klägerin gegenüberzustellen, die eine Paketgebühr aufweisen, mit der über die allgemeine Bereitschaft zur Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen hinaus bereits konkrete Dienstleistungen abgegolten sind, und 2) für Telefonieleistungen das Verbindungsentgelt jeweils mit einem Cent anzugeben oder in sinngleicher Weise zu werben, wenn nicht darauf hingewiesen wird, dass das Verbindungsentgelt von einem Cent pro Minute nur für eine beschränkte Anzahl von Gesprächsminuten gilt und/oder das Verbindungsentgelt von einem Cent pro Minute nicht für Auslandsgespräche gilt. Die in den Werbeankündigungen der Beklagten enthaltene Information sei unvollständig und geeignet, auch den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher irrezuführen.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung liegt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO vor.

Vergleichende Werbung ist nach stRsp des Obersten Gerichtshofs primär nach § 2 UWG zu beurteilen und wettbewerbsrechtlich zu beanstanden, wenn beworbene, und objektiv nachprüfbare Umstände nicht den Tatsachen entsprechen oder die Ankündigung sonst zur Irreführung geeignet ist (4 Ob 164/05d = wbl 2006/63 - TikTak Privat-Tarif). Dabei kann auch durch das Verschweigen wesentlicher Umstände ein falscher Gesamteindruck hervorgerufen werden, wenn die Unvollständigkeit geeignet ist, das Publikum in für den Kaufentschluss erheblicher Weise irrezuführen. Diese Grundsätze gelten auch für Preisvergleiche (4 Ob 164/05d mwN). Für den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikation gelten die gleichen Grundsätze wie auf anderen Gebieten (vgl 4 Ob 44/03d [Energiemarkt] = RdW 2003, 440; 4 Ob 87/03b [Energiemarkt]). Mit den dargelegten Grundsätzen für die Beurteilung vergleichender (Preis-)Werbung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Dass Rsp zu einem gleichartigen Fall fehlt, bedeutet - wie die Revisionswerberin selbst zugesteht - noch keine erhebliche Rechtsfrage. Die Entscheidung hängt bereits dann von keiner erheblichen Rechtsfrage ab, wenn sie - wie der angefochtene Beschluss - den festgestellten Sachverhalt nach den von der Rsp erarbeiteten Grundsätzen beurteilt. Ob nach den im Einzelfall gegebenen Umständen ein irreführender Gesamteindruck entsteht, hat im Übrigen regelmäßig keine darüber hinausgehende Bedeutung und vermag daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO zu begründen (4 Ob 87/03b).

Dass ein Erstgericht in einem anderen, mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt - von der Revisionswerberin in Ansehung des Werbemediums zugestandenermaßen - nicht vergleichbaren Fall offenbar eine andere Auffassung vom Kenntnisstand des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (bezogen auf den Telekommunikationsmarkt) hat, als aus der Rsp des Obersten Gerichtshofs abzuleiten ist (vgl 4 Ob 164/05d; 4 Ob 247/02f), wirft gleichfalls keine erhebliche Rechtsfrage auf.

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

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