Spruch:
Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.
Text
Begründung
Mit Schriftsatz vom 5. Jänner 2007, ON 14, beantragten die nach der Todesfallaufnahme allein als gesetzliche Erben berufenen engsten Verwandten des ohne Hinterlassung eines Testaments verstorbenen Erblassers, die Delegierung der Verlassenschaftssache an das Bezirksgericht S*****.
Rechtliche Beurteilung
Antragsberechtigt nach § 31 JN sind jedoch nur die Parteien eines Verfahrens, nicht hingegen (noch) Personen, die keine Erbantrittserklärung abgegeben haben (5 Nd 61/65; RIS-Justiz RS0109953; zuletzt 5 Nd 505/02; Mayr in Rechberger³, § 31 JN Rz 3). Da die Einschreiter bisher keine Erbserklärung abgegeben haben, ist ihr Delegierungsantrag mangels Antragslegitimation abzuweisen, ohne dass es erforderlich wäre, die unterbliebene Äußerung des Verlassenschaftsgerichts zum Delegierungsantrag (§ 31 Abs 3 JN) nachzuholen.
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