Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ausgehend von der Annahme, dass sich die Beklagte das Verhalten ihrer Heimleiterin als eigenes anrechnen lassen müsse, sieht der Revisionswerber eine Verletzung von Fürsorgepflichten darin, dass die Anzeige gegen den Kläger voreilig erstattet worden sei, nämlich ohne vorher mit ihm Rücksprache zu halten. Das Berufungsgericht verkannte keineswegs, dass die gegenüber einem Arbeitnehmer bestehenden Fürsorgepflichten eines Arbeitgebers auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses andauern können (RIS-Justiz RS0021412). Es vertrat jedoch die Rechtsauffassung, dass die Heimleiterin aufgrund der massiven Anschuldigungen zweier Mitarbeiterinnen nicht verpflichtet gewesen sei, vor der Strafanzeige noch weitere Prüfungen vorzunehmen, insbesondere den - schon entlassenen - Kläger zu befragen. Diese in ihrer Bedeutung über den konkreten Einzelfall nicht hinausgehende Beurteilung gibt keinen Anlass zu einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof. Dass von einer leichtfertigen Anzeigeerstattung keine Rede sein kann, geht nicht zuletzt daraus hervor, dass die anschließenden Polizeierhebungen die Staatsanwaltschaft nicht zur Zurücklegung der Anzeige, sondern zur Stellung eines Strafantrages veranlassten.
Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO erweist sich die Revision, in der nur die angebliche Verletzung einer Fürsorgepflicht releviert wird, als unzulässig.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)