OGH 9ObA5/07m

OGH9ObA5/07m1.2.2007

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter KommR Mag. Paul Kunsky und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Semsa O*****, Küchenhilfe, *****, gegen die beklagte Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Achammer Mennel Welte Achammer Kaufmann Rechtsanwälte GmbH in Feldkirch, wegen EUR 3.786,02 brutto sA (Revisionsinteresse EUR 3.668,11 brutto), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. November 2006, GZ 15 Ra 60/06w-23, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ob Äußerungen des Arbeitgebers als Entlassungs- oder als Kündigungserklärungen zu qualifizieren sind, ist eine Frage des Einzelfalls, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigen kann. Eine krasse Fehlbeurteilung der zweiten Instanz vermag die Revisionswerberin hier nicht aufzuzeigen. Die nach einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten und der Klägerin erfolgte Äußerung des Geschäftsführers, die Klägerin solle gehen, kann - umso mehr, als sie gegen Ende der mittäglichen Arbeitszeit der Klägerin erfolgte - unterschiedlich interpretiert werden. Dass sie - ohne vernünftigen Grund daran zu zweifeln (§ 863 ABGB) - nur als Entlassungserklärung ausgelegt werden konnte, trifft nicht zu. Darüber hinausgehende Äußerungen des Geschäftsführers sind aber nicht erwiesen. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, die Klägerin habe die Äußerung mit Grund dahin interpretieren können, dass der Geschäftsführer lediglich die Auseinandersetzung beenden und zum Ausdruck habe bringen wollen, sie solle nach Hause gehen und zum nächsten Dienst wieder erscheinen, ist jedenfalls nicht unvertretbar.

Dass das Erstgericht zu Unrecht Zinsen nicht vom Nettoentgelt zugesprochen habe, hat die Revisionswerberin in zweiter Instanz nicht geltend gemacht. Überdies sind ihre dazu in der Revision erstatteten Ausführungen unzutreffend: Nach ständiger Rechtsprechung ist der Arbeitnehmer berechtigt, den Bruttolohn einzuklagen. Erst bei Zahlung oder exekutiver Hereinbringung kommt das Recht des Arbeitgebers auf Abzug der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge zum Tragen und ergibt sich ein entsprechender dem Arbeitnehmer tatsächlich auszuzahlender Nettobetrag. Sieht man mit Klicka (Bestimmtheit des Begehrens bei Leistungsklagen, 83) den „Bruttozusatz" im Urteil lediglich als unverbindliche Rechtsbelehrung an, mit der das Gericht auf allfällige, nach dem Gesetz bestehende, aber erst künftig existent werdende Abzugsmöglichkeiten hinweist, erscheint es auch im Hinblick auf die Vorschrift des § 235 Abs 4 ZPO vertretbar, das Brutto- und das diesem entsprechende Nettobegehren als ident anzusehen (SZ 67/133). Es kann daher auch im Falle des - in der Praxis nicht seltenen - Zuspruchs der Zinsen aus dem Bruttobetrag nicht zweifelhaft sein, dass die Berechnung der Zinsen vom Nettobetrag auszugehen hat (3 Ob 122/93; SZ 67/133). Auch das Ersturteil kann in keinem anderen Sinne verstanden werden (8 ObA 217/97p).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte