Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird mit der Maßgabe nicht Folge gegeben, dass die angefochtene Entscheidung um folgenden Ausspruch ergänzt wird:
„Der Einspruch der verpflichteten Partei wird abgewiesen."
Die verpflichtete Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Mit Vergleich vom 22. März 2001 hatte sich der Verpflichtete zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrags von 218,02 EUR an die Betreibende verpflichtet. Gegen die der Betreibenden vom Erstgericht zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstands von 824,12 EUR und eines laufenden monatlichen Unterhalts von 218,02 EUR bewilligte Fahrnis- und Gehaltsexekution erhob der Verpflichtete Einspruch, mit dem er sowohl das Fehlen eines die Exekution deckenden Exekutionstitels als auch die Unrichtigkeit der Angaben der Betreibenden im Exekutionsantrag über den Exekutionstitel geltend machte.
Das Erstgericht stellte mit Beschluss ON 6 die Exekution nach § 39 Abs 1 Z 10 EO unter gleichzeitiger Aufhebung aller schon vollzogenen Exekutionsakte ein und erkannte der Betreibenden die Kosten des Exekutionsverfahrens gemäß § 75 EO ab. Die mit dem Vergleich (Exekutionstitel) festgesetzte Unterhaltspflicht des Verpflichteten sei mit (richtig) Urteil des Erstgerichts vom 30. Dezember 2003, AZ 4 C 68/02w (im Folgenden nur Urteil), ab 1. Oktober 2002 auf monatlich 121 EUR herabgesetzt worden, weshalb der Vergleich nicht als Exekutionstitel herangezogen werden könne.
Mit dem angefochtenen Beschluss änderte das Gericht zweiter Instanz diesen Beschluss teilweise dahin ab, dass es die bewilligte Exekution gemäß § 39 Abs 1 Z 10 EO iVm § 41 Abs 1 EO auf einen Unterhaltsrückstand von insgesamt 242 EUR für die Monate Jänner und Februar 2006 sowie einen laufenden Unterhalt von monatlich 121 EUR ab März 2006 einschränkte. Im Kostenpunkt erkannte es der Betreibenden lediglich 31,05 EUR ab.
Entgegen den Rekursbehauptungen sei dem Urteil nicht zu entnehmen, dass die Herabsetzung des Unterhalts nur zeitlich befristet erfolgt sei. Mit dem Urteil sei allerdings kein neuer Exekutionstitel geschaffen worden, sondern nur die Verpflichtung aus dem, den Exekutionstitel bildenden Vergleich verringert worden, der daher im eingeschränkten Umfang weiterhin Exekutionstitel für die gerichtliche Betreibung bleibe. Damit komme aufgrund des Einspruchs des Verpflichteten keine gänzliche Einstellung der Exekution in Betracht, sondern nur deren Einschränkung auf monatlich 121 EUR ab Jänner 2006. Anders als früher sei bei einer teilweisen Aufhebung des Exekutionstitels bereits vor der Exekutionsbewilligung - wie hier - nunmehr der mit der EO-Novelle 1995 neu geschaffene Einstellungsgrund nach § 39 Abs 1 Z 10 EO Vm § 41 Abs 1 EO heranzuziehen. Der Einspruchsgrund des Fehlens eines die bewilligte Exekution deckenden Exekutionstitels samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit erfasse sämtliche Fälle des § 39 Abs 1 Z 10 EO. Dieser Einstellungs- bzw. Einschränkungsgrund sei auch von Amts wegen wahrzunehmen und ziehe zufolge § 75 EO eine Kostenaberkennung nach sich. Nach § 41 Abs 1 EO habe es nur zur einer verhältnismäßigen Einschränkung der Exekution zu kommen, wenn - wie hier - der Einstellungsgrund nur in Ansehung eines Teils des vollstreckbaren Anspruchs eintrete. Der Einspruchsgrund der mangelnden Übereinstimmung des Exekutionstitels mit dem Exekutionsantrag (Einstellungsgrund nach § 54e Abs 1 Z 2 EO) liege dagegen nicht vor. Auch außerhalb des vereinfachten Bewilligungsverfahrens wäre die Exekution vorerst aufgrund des vorzulegenden Exekutionstitels im begehrten Umfang (ausgenommen bei der Fahrnisexekution) zu bewilligen gewesen, wobei sich hier die teilweise Aufhebung des Exekutionstitels erst aus den vom Verpflichteten mit dem Einspruch vorgelegten weiteren Urkunden ergeben habe.
Der von der zweiten Instanz wegen Fehlens von oberstgerichtlicher Rsp zugelassene Revisionsrekurs des Verpflichteten ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
a) Zunächst ist festzuhalten, dass das Gericht zweiter Instanz mit seiner Entscheidung, wie sich aus dessen Gründen ergibt, jedenfalls auch über den erhobenen Einspruch des Verpflichteten absprechen wollte. Es kann daher darin nicht allein eine amtswegige Einschränkung der Exekution gesehen werden.
b) Wie schon das Rekursgericht klarstellte, hätte richtigerweise die Fahrnisexekution zur Hereinbringung laufender Unterhaltsbeiträge nicht bewilligt werden dürfen, was allerdings nicht Gegenstand eines Einspruchs nach § 54c EO sein kann. Denn mit diesem Einspruch ist nur geltend zu machen, dass entweder ein die bewilligte Exekution deckender Exekutionstitel samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit fehlt oder aber, dass der Exekutionstitel nicht mit dem im Exekutionsantrag enthaltenen Angaben darüber übereinstimmt (zweiter Satz leg cit). Die Aufzählung dieser Einspruchsgründe ist abschließend (Kloiber in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 54c Rz 9 mwN). Der Einspruch nach § 54c EO dient als Ausgleich dafür, dass im vereinfachten Bewilligungsverfahren vor der Exekutionsbewilligung der Exekutionstitel nicht überprüft werden kann (in diesem Sinn Kloiber aaO Rz 1 und Neumayr, Exekutionsrecht² 136). Auch der Verpflichtete bezweifelt in dritter Instanz nicht mehr, dass - rein formell - der Exekutionstitel, den die Betreibende nachträglich vorlegte (Vergleich), mit ihren Angaben darüber im Exekutionsantrag übereinstimmt. Jedenfalls bei isolierter Betrachtung dieses Exekutionstitels (gerichtlicher Vergleich, der zufolge § 54 Abs 2 zweiter Satz EO keiner Vollstreckbarkeitsbestätigung bedarf) kann auch nicht gesagt werden, dieser decke die bewilligte Exekution nicht, weil darin genau der in Exekution gezogene monatliche Unterhaltsbetrag vom Verpflichteten versprochen wurde. Zu einer Erledigung des Einspruchs in der vom Gericht zweiter Instanz gewählten Form hätte es daher nur dann zu kommen, wenn auch der hier vorliegende Fall (teilweise Außerkraftsetzung eines formell, aber auch inhaltlich teilweise weiter bestehenden und zur Vollstreckung geeigneten Exekutionstitels = Vergleich durch ein nachfolgendes Urteil) der ersten Alternative des § 54c Abs 1 zweiter Satz EO unterstellt werden könnte und überdies ein Anwendungsfall des § 54e EO vorläge. Nach § 54e Abs 1 Z 2 EO kommt aber (sieht man vom hier nicht gegebenen Fall der Z 1 ab, dass der Betreibende dem Vorlageauftrag nicht rechtzeitig nachkommt) eine Einstellung nach dieser Gesetzesstelle selbst nur dann in Betracht, wenn der Exekutionstitel nicht mit sämtlichen Angaben darüber im Exekutionsantrag übereinstimmt; gerade dies ist hier nicht der Fall. Nach Kloiber (aaO § 54e Rz 9) erfasst § 54e EO nicht den hier vorliegenden Fall, dass die Exekution von Anfang an nicht durch einen Exekutionstitel (vollständig) gedeckt war [oder diesem die Bestätigung der Vollstreckbarkeit fehlt]. Dann liege nämlich der auch von Amts wegen wahrzunehmende Einstellungsgrund nach § 39 Abs 1 Z 10 EO vor. Anlässlich der Überprüfung aufgrund des Einspruchs, ob ein Einstellungsgrund nach § 54e Abs 1 EO vorliege, sei zwar der Einspruch abzuweisen, die Exekution aber dennoch einzustellen. Wie sich aus den Ausführungen des Rekursgerichts ergibt, stimmt es mit dieser Rechtsansicht im Wesentlichen überein, auch wenn es entgegen der Auffassung Kloibers (aaO) die Abweisung des Einspruchs unterließ. Auch nach Jakusch (in Angst, EO, § 54e Rz 5) ist der Einspruch zwar als unbegründet abzuweisen, gleichzeitig aber die Exekution von Amts wegen gemäß § 39 Abs 1 Z 10 EO einzustellen, wenn sich herausstellt, dass trotz korrekter Angaben im Exekutionsantrag der Titel die bewilligte Exekution schon im Zeitpunkt der Bewilligung nicht deckte. Der Einstellungsgrund des § 54e Abs 1 Z 2 EO - die von Jakusch noch nicht zu berücksichtigende Änderung dieser Bestimmung durch die EO-Novelle 2005 ist insoweit ohne Bedeutung - liege dann eben nicht vor.
Der Oberste Gerichtshof schließt sich den insoweit übereinstimmenden und überzeugenden Lehrmeinungen an und kommt zu folgendem Ergebnis:
Wenn die mit einem Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht nachträglich rechtskräftig herabgesetzt wurde, besteht aufgrund des Einspruchs des Verpflichteten nach § 54c Abs 1 EO keine gesetzliche Grundlage für eine Einstellung des Exekutionsverfahrens nach § 54e EO, weil eben keiner der besonderen Einstellungsgründe nach § 54e EO im vereinfachten Bewilligungsverfahren vorliegt. Die zu Recht geltend gemachte mangelnde Deckung der Exekutionsbewilligung durch den Exekutionstitel bewirkt eben nur, dass das Exekutionsgericht nicht mehr bloß aufgrund der Antragsbehauptungen, sondern, wie es im regulären Verfahren bereits bei der Bewilligung der Fall gewesen wäre, auch anhand des Exekutionstitels die Voraussetzungen für eine Exekutionsbewilligung zu überprüfen hat. Dass die betreibende Partei ein ihren Anspruch einschränkendes Urteil verschweigt und nicht in ihrem Exekutionsantrag berücksichtigt, führt auch im Regelverfahren zu keiner (auch nur teilweisen) Abweisung des gestellten Exekutionsbegehrens; denn die Kenntnis des Titels steht mit der zu Unrecht erfolgten Bewilligung der Fahrnisexekution auch zur Hereinbringung laufenden Unterhalts in keinem Zusammenhang. Damit hatte aber der Einspruch des Verpflichteten den mangels Vorliegens der Einstellungsgründe des § 54e EO allein verbleibenden Zweck erfüllt, die Überprüfung des Exekutionstitels durch das Exekutionsgericht herbeizuführen. Demnach wäre aber, wie im dargestellten Schrifttum ausgeführt wird, richtigerweise schon vom Erstgericht, jedenfalls aber von dem ausdrücklich in Erledigung des Einspruchs entscheidenden Rekursgericht dieser Rechtsbehelf abzuweisen gewesen. Dies ist nunmehr zur Klarstellung in dritter Instanz nachzuholen.
Da im Rechtsmittel des Verpflichteten die Frage nicht aufgeworfen wird, ob in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem er sich in seinem Einspruch ausdrücklich auf die den Unterhaltsbetrag herabsetzenden Urteile bezog, tatsächlich von Amts wegen und nur aus Anlass der Überprüfung aufgrund des Einspruchs (so Kloiber aaO § 54e Rz 9) zu entscheiden war oder ob nicht der Einspruch insoweit als Einstellungsantrag anzusehen wäre, bedarf es dazu keiner Erörterung.
c) Zu prüfen bleibt demnach nur noch, ob, wie der Revisionsrekurswerber vermeint, statt mit Einschränkung, richtigerweise Einstellung der gesamten Exekution vorzugehen gewesen wäre. Die von ihm zitierten Ausführungen von Jakusch (aaO § 54e Rz 4 und 7) stützen seine Ansicht nicht: Zunächst ist zu wiederholen, dass eben ein Einstellungsgrund nach § 54e EO in Wahrheit nicht vorlag. In dem zuerst zitierten Absatz seiner Ausführungen bezieht sich Jakusch gerade auf den hier nicht vorliegenden Fall, dass der Inhalt des Exekutionstitels bzw. das Datum der Vollstreckbarkeitsbestätigung im Exekutionsantrag nicht richtig wiedergegeben worden wäre. Die mit § 54e Abs 1 Z 2 EO angeblich angeordnete Bestrafung des unrichtige Angaben machenden betreibenden Gläubigers setzt eben einen solchen Fehler voraus, der hier gerade nicht vorliegt. Die Ausdehnung einer solchen Regel auf andere Fälle ist schon wegen des angeblichen Strafcharakters nicht gerechtfertigt. Im Übrigen wurde durch die Neufassung der dargestellten Bestimmung durch die EO-Novelle 2005 klargestellt, dass selbst bei unrichtiger Wiedergabe von Teilbeträgen eines einzigen Exekutionstitels wie etwa Kapital, Zinsen oder Kosten die gesamte Exekution einzustellen und diese nicht nur betragsmäßig einzuschränken ist (Kloiber aaO § 54e Rz 11). Damit schränkte der Gesetzgeber offenkundig den Anwendungsbereich der Einschränkung nach § 54e Abs 2 EO gegenüber der im Revisionsrekurs zitierten Ansicht von Jakusch (aaO Rz 7) noch weiter ein (vgl. dazu Kloiber aaO Rz 10). Wiederum geht es aber um die Sanktion für unrichtige, vom Exekutionstitel abweichende Angaben im Exekutionsantrag, also nicht um den hier behandelnden und keine Besonderheit des vereinfachten Bewilligungsverfahrens darstellenden Sonderfall.
Ob eine Einstellung oder eine bloße Einschränkung vorzunehmen ist, richtet sich demnach nach der allgemeinen Regel des § 41 Abs 1 EO, wie das Gericht zweiter Instanz zutreffend erkannte. Nicht zu prüfen ist dagegen, ob sich dieses Gericht zu Recht auf den Einstellungsgrund des § 39 Abs 1 Z 10 EO berief oder ob auch nach neuer Rechtslage (2. EO-Novelle 1995) nach wie vor § 39 Abs 1 Z 1 EO heranzuziehen wäre (so 4 Ob 7/02m, insoweit nicht veröffentlicht). Zu § 41 EO werden allerdings Beschränkungen wie zu § 54e EO nicht vertreten. Vielmehr hat nach § 41 Abs 1 EO statt der Einstellung eine verhältnismäßige Einschränkung der Exekution u.a. dann stattzufinden, wenn sich die Einstellungsgründe nur auf einen Teil des vollstreckbaren Anspruchs beziehen. Gerade ein solcher Fall liegt hier aber vor, weil eben jener monatliche Unterhaltsbetrag nach dem den Exekutionstitel bildenden Vergleich, worauf das Gericht zweiter Instanz die Exekution einschränkte, von den nachträglich diesen Titel einschränkenden Urteilen nicht berührt wurde. Gegen die angefochtenen Entscheidungen bestehen daher keine Bedenken (vgl. zur Herabsetzung des Unterhalts EvBl 1975/124).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 iVm §§ 50, 40 ZPO.
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