Spruch:
Beide Delegierungsanträge werden abgewiesen.
Text
Begründung
Mit Beschluss vom 5. Oktober 1978, GZ 6 A 958/77-21, übergab das Bezirksgericht Innere Stadt Wien den reinen Nachlass nach Walter M*****, infolge fruchtlosen Ablaufs der Frist zur Einberufung der unbekannten Erben gemäß § 130 AußStrG 1854 dem Staat. Am 19. April 2006 beantragte der Gerichtskommisär des Bezirksgerichts Dornbirn in der Verlassenschaftsabhandlung nach der am 13. Jänner 2006 verstorbenen Gertrud Albertine M***** die Delegierung zur Abhandlung der 27/3696 Anteile des Walter M***** an einer im Sprengel des Bezirksgerichts Dornbirn gelegenen Liegenschaft an das Bezirksgericht Dornbirn infolge wesentlicher Verkürzung und Verbilligung des Verfahrens. Die Erben nach Gertrud M***** und die im Grundbuch eingetragenen Nacherben bzw deren Rechtsnachfolger lebten alle in Vorarlberg und wollen mit den Erben nach Walter M***** voraussichtlich eine Vereinbarung bezüglich der erblichen Liegenschaft treffen.
Der Gerichtskommisär im Verlassenschaftsverfahren nach Walter M***** regte gleichfalls die Delegierung an das Bezirksgericht Dornbirn zwecks Verfahrensvereinfachung an.
Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien äußerte sich zustimmend zum Delegierungantrag. Die weitere Durchführung der Abhandlung beim Bezirksgericht Dornbirn erscheine zweckmäßig und im Sinn der Verwandten des Verstorbenen zu sein.
Am 27. Dezember 2006 beantragten die Erben nach Gertrude M***** und die im Grundbuch eingetragenen Nacherben bzw deren Rechtsnachfolger, deren Erbrecht nach Walter M***** die Finanzprokuratur namens des Bundes anerkannt hat, die aber nach der Aktenlage im Verlassenschaftsverfahren nach Walter M***** bislang keine Erbserklärung abgegeben haben, gleichfalls die Delegierung an das Bezirksgericht Dornbirn.
Rechtliche Beurteilung
Antragsberechtigt nach § 31 JN sind nur die Parteien eines Verfahrens, nicht hingegen noch nicht erbserklärte Erben (RIS-Justiz RS0109953; Mayr in Rechberger³ § 31 JN Rz 3). Auch die Möglichkeit einer amtswegigen Delegierung aus Gründen der Zweckmäßigkeit besteht nicht (RIS-Justiz RS0115675). Unter diesen Umständen bedarf es auch der Nachholung der unterbliebenen Äußerung des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien zum weiteren Delegierungsantrag nicht (5 Nd 502/02 mwN).
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