OGH 9ObA135/06b

OGH9ObA135/06b20.12.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter DI Walter Holzer und Mag. Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gert D*****, Vertragsbediensteter, *****, vertreten durch Freimüller/Noll/Obereder/Pilz & Partner Rechtsanwälte GmbH, Wien, gegen die beklagte Partei Stadt Wien, Magistratsdirektion, Personalstelle Wiener Stadtwerke, Erdbergstraße 202, 1031 Wien, vertreten durch Dr. Georg Mittermayer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. September 2006, GZ 9 Ra 45/06p-10, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht legte seiner Beurteilung die Rechtsprechung (8 ObA 230/01h; 9 ObA 56/02d jeweils in RIS-Justiz RS0081880) zugrunde, die für eine nach § 42 Abs 2 Z 2 VBO 1995 ausgesprochene Kündigung, wenn diese auf überdurchschnittlich lange Krankenstände während einer längeren Zeit gestützt wurde, auch eine entsprechend ungünstige Zukunftsprognose verlangt. Diese wurde bei regelmäßig auftretenden und laufend ansteigenden Krankheitstagen angenommen (8 ObA 230/01h; 9 ObA 56/02d). Im Falle des Klägers war die Anzahl der jährlichen Krankheitstage nach einem Höchststand von 56 im Jahr 2001 bis Ende 2004 laufend auf 27 herabgefallen und erhöhte sich erst im Jahr 2005 bis zum Kündigungszeitpunkt auf 39. Der Standpunkt des Berufungsgerichts, auf Grund des einmaligen Anstiegs noch keine entsprechend ungünstige Zukunftsprognose erstellen zu können, ist vertretbar und gibt als Entscheidung im Einzelfall keinen Anlass zur Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof.

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