Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten Zvonko S***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Zvonko S***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 21. Februar 2006 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Branislav D***** als Mittäter durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe Tünde R***** einen Bargeldbetrag von 4.638 Euro mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er ihr im Lokal „Fortuna Bar" ein Messer an den Hals hielt und sie so zur Herausgabe einer Geldbörse nötigte, während Branislav D***** die übrigen Anwesenden mit einer Plastikpistole in Schach hielt.
Die Geschworenen hatten die anklagekonforme Hauptfrage - unter Streichung der Wortfolge „sie mit dem Umbringen bedrohte" nach den Worten „ein Messer an den Hals hielt" - bejaht; Zusatzfragen oder Eventualfragen waren nicht gestellt worden.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Angeklagten aus dem Grund des §§ 345 Abs 1 Z 6 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätten „aufgrund der Anklageschrift und der Verfahrensergebnisse in der Hauptverhandlung" zusätzlich zu der hinsichtlich seiner Person an die Geschworenen gestellten Hauptfrage eine Zusatzfrage und eine Eventualfrage gestellt werden müssen. Die Zusatzfrage hätte, wie der Angeklagte vorbringt, beinhalten müssen, ob er die inkriminierte Tat in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand im Sinn des § 11 StGB begangen hat, die Eventualfrage, ob die Tat im Zustand voller Berauschung im Sinn des § 287 StGB verübt wurde.
Verfahrensergebnisse, die Anlass zu einer solchen Fragestellung boten, erblickt der Angeklagte insbesondere in seiner Verantwortung sowie im Gutachten des vom Gericht beigezogenen Sachverständigen Dr. Heinz P*****.
Die Fragenrüge bezieht sich mit ihrer Berufung auf den Inhalt der Anklageschrift nicht - wie es aber nach §§ 313 f StPO geboten ist - auf in der Hauptverhandlung vorgebrachte Tatsachen (15 Os 30/03). Der Einwand geht zudem darüber hinweg, dass weder die Einlassungen des Angeklagten (S 195 ff, 235, 251 ff, je in ON 7; 339 ff/II) noch das erwähnte Gutachten einen Zustand voller Berauschung indizierten. Der Sachverständige Dr. P***** beleuchtete zwar, wie die Beschwerde selektiv hervorhebt, auffällige Persönlichkeitszüge des Angeklagten, die durch verminderte Frustrationstoleranz, Stimmungslabilität, leichte Erregbarkeit und durch Aggressionsdurchbrüche gekennzeichnet sind. Im Gutachten heißt es aber zudem, worüber die Beschwerde mangels Orientierung an der Prozessordnung hinweggeht, dass die Kriterien für eine volle Berauschung „für den Tatzeitraum in keiner Weise zu begründen" sind (S 149/II).
Soweit der Angeklagte die vermissten Fragen auch als durch die Angaben der Zeugen Tünde R***** (S 133 ff/I, 359 ff/II) und Markus Sch***** (S 113 ff in ON 7/I, 369 ff/II) indiziert ansieht, bringt er mangels Ausrichtung an den gegebenen Anfechtungsmöglichkeiten ohne Bezugnahme auf den tatsächlichen Aussageinhalt - der keineswegs auf einen Zurechnungsunfähigkeit begründenden Zustand des Angeklagten hinweist - vor, die Zeugen hätten „unmittelbare Wahrnehmungen" von seinem „alkoholisierten bzw durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand" gehabt.
Die gesetzeskonforme Ausführung einer Fragenrüge verlangt aber die deutliche und bestimmte Bezeichnung jenes Sachverhaltes, auf den die Rechtsbegriffe der §§ 312 ff StPO abstellen (15 Os 115/04). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§§ 344, 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten Zvonko S***** beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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