Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass der Mieter an einem Mietzinsrückstand kein grobes Verschulden hat, trifft den Mieter (OGH 8 Ob 47/03z mwN). Die Frage, ob den Mieter ein Mietzinsrückstand und ein grobes Verschulden trifft, ist jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhängig (OGH 8 Ob 64/06d oder OGH 9 Ob 200/99y). In Folge dieser Einzelfallbezogenheit kann die Zulässigkeit der Revision nur dann begründet werden, wenn das Berufungsgericht den ihn bei der Beurteilung des groben Verschuldens an der nicht rechtzeitigen Zahlung des Mietzinses eingeräumten Beurteilungsspielraum überschritten hat (OGH 8 Ob 64/06d, OGH 7 Ob 187/03f ua). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die außerordentliche Revision des Beklagten eine solche Überschreitung nachzuweisen vermag. Die Ausführung des Beklagten, die darauf Hinauslaufen, dass es nur infolge eines einmaligen Umsatzrückganges im Sommer 2005 zu einem Mietzinsrückstand gekommen sei, entfernen sich von den Feststellungen, wonach der Beklagte bereits seit Mai 2002 seine Mietzinse regelmäßig verspätet bezahlte und gemahnt werden musst.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)