OGH 3Nc22/06z

OGH3Nc22/06z21.11.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Dr. Prückner als weitere Richter in der Ordinationssache der Antragstellerin W***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Franz Hitzenbichler und Dr. Bernhard Zettl, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Exekutionsführung gemäß § 355 EO, infolge Antrags gemäß § 28 JN den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Ordinationsantrag wird stattgegeben.

Für die Bewilligung und die Vollziehung der beabsichtigten Unterlassungsexekution wird das Bezirksgericht Salzburg als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung

Die in Deutschland ansässige Antragsgegnerin verpflichtete sich mit dem am 22. März 2006 vor dem Bezirksgericht Salzburg geschlossenen gerichtlichen Vergleich zur Unterlassung, der Antragstellerin ohne deren Einwilligung Werbung im Wege der Fernkopie zu übersenden. Mit ihrem am 15. November 2006 beim Obersten Gerichtshof eingelangten Antrag begehrt die Antragstellerin die Ordination des Bezirksgerichts Salzburg als örtlich zuständiges Gericht für die Bewilligung der beabsichtigten Exekutionsführung. Gemäß § 890d ZPO sei für die Verhängung von Zwangsstrafen das Prozessgericht erster Instanz zuständig. Aus diesem Grund wiesen deutsche Gerichte Exekutionsanträge aufgrund österreichischer Unterlassungstitel zurück. Erst eine verhängte Zwangsstrafe sei in Deutschland vollstreckbar.

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Nach jüngerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist eine Ordination auch in Exekutionssachen möglich, wenn bei einer Unterlassungsexekution zwar die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen ist, es aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht mangelt. Für eine Unterlassungsexekution ist gemäß § 18 Z 4 zweiter Fall EO jenes Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die erste Exekutionshandlung, nämlich die Zustellung der Exekutionsbewilligung, zu bewirken ist. Wenn die verpflichtete Partei keinen Wohnort oder Sitz im Inland hat, fehlt es an einem Anknüpfungsgrund für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts. Bei Vorliegen eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses für eine Vollstreckung im Inland, etwa dann, wenn die Rechtsverfolgung im Ausland iSd § 28 Abs 1 Z 2 unzumutbar wäre, ist die inländische Gerichtsbarkeit gegeben (4 Nc 7/06a mwN). Die Unzumutbarkeit der Exekutionsführung in Deutschland ist aufgrund der schon vorliegenden oberstgerichtlichen Judikatur zu dieser Frage (3 Nc 4/04z; 3 Nc 27/05h; 4 Nc 7/06a) hinreichend bescheinigt.

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