Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Revisionsrekurses endgültig selbst zu tragen und ist weiters schuldig, den beklagten Parteien die mit 2.035,64 EUR bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung (darin 339,27 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Die Klägerin ist die Landeszahnärztekammer für Oberösterreich. Die Klägerin beantragt zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsbegehrens, den Beklagten die Errichtung, den Betrieb und die Bewerbung von Krankenanstalten ohne Bewilligung der oberösterreichischen Landesregierung sowie die Verwendung des Begriffs „Zahnklinik" zu verbieten. Es sei wettbewerbswidrig, dass die Beklagten ohne Bewilligung der Landesregierung eine Krankenanstalt betrieben und mit ihrem Auftritt als „Zahnklinik" einen irreführenden Eindruck vermittelten.
Die Beklagten wendeten ein, die Klägerin habe weder behauptet noch bescheinigt, dass ihr die österreichische Zahnärztekammer gemäß § 34 Abs 2 iVm § 35 Abs 4 ZÄKG die gegenständliche Angelegenheit übertragen habe.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Der Klägerin fehle mangels Übertragung der Aufgabe durch die Österreichische Zahnärztekammer gemäß § 35 Abs 4 ZÄKG die aktive Klagelegitimation. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs mangels Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Klagelegitimation einer Landeszahnärztekammer zulässig sei. Die Führung von Wettbewerbsprozessen sei in der beispielsweisen Aufzählung des § 35 Abs 2 und 3 ZÄKG nicht enthalten. Sie könne daher höchstens als eine weitere Aufgabe im Sinn der Generalklausel des Abs 1 verstanden werden. Dass schon die Generalklausel den Landeskammern eine von einem Übertragungsakt durch die Österreichische Zahnärztekammer unabhängige gesetzliche Prozessführungslegitimation verschaffe, würde bedeuten, der vom Gesetzgeber verwendete Begriff des Übertragens von Angelegenheiten im § 34 Abs 2 ZÄKG sei anders zu verstehen als in § 35 Abs 4 ZÄKG. Hiefür gebe es keinen Anhaltspunkt. Zudem wäre der in § 35 Abs 4 ZÄKG vorgesehene Übertragungsakt durch die Österreichische Zahnärztekammer überflüssig, wenn die Übertragung schon ex lege einträte.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig, aber nicht berechtigt. Die zahnärztliche Standesvertretung obliegt in Österreich gemäß § 2 Abs 1 ZÄKG der Österreichischen Zahnärztekammer; für den räumlichen Bereich eines jeden Bundeslandes sind Landeszahnärztekammern einzurichten (§ 2 Abs 2 ZÄKG). Die Österreichische Zahnärztekammer ist (unter anderem) berufen, die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange der Kammermitglieder wahrzunehmen und zu fördern (§ 18 Z 1 ZÄKG).
Den Aufgabenbereich der Landeszahnärztekammern regelt § 35 ZÄKG. Den Landeszahnärztekammern obliegt die Besorgung der Geschäfte der Österreichischen Zahnärztekammer von regionaler Bedeutung (Abs 1). In Abs 2 und 3 werden demonstrativ (... insbesondere ...) Aufgaben von regionaler Bedeutung aufgezählt. Abs 4 legt schließlich fest, dass die Österreichische Zahnärztekammer die Übertragung der in Abs 2 und 3 genannten Aufgaben an die Landeszahnärztekammern festzulegen hat und darüber hinaus weitere Aufgaben iSd Abs 1 an die Landeszahnärztekammern übertragen kann. § 24 Z 2 ZÄKG nennt den Beschluss über die Festlegung und Übertragung von Aufgaben an die Landeszahnärztekammern ausdrücklich als eine der Aufgaben des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer. Gemäß § 23 Abs 6 Z 3 ZÄKG bedarf der Beschluss über die Festlegung und Übertragung von Aufgaben an die Landeszahnärztekammer der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen im Bundesausschuss.
Die zitierten Gesetzesbestimmungen legen eindeutig fest, dass es entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung eines Beschlusses der Österreichischen Zahnärztekammer (ihres Bundesausschusses) bedarf, um im Gesetz beispielsweise genannte Aufgaben der Landeszahnärztekammern (im Detail) festzulegen und darüber hinausgehende, der Generalklausel des § 35 Abs 1 ZÄKG entsprechende Aufgaben von der Österreichischen Zahnärztekammer auf die jeweiligen Landeszahnärztekammern zu übertragen. Die Führung von Wettbewerbsprozessen ist in der beispielsweisen Aufzählung des § 35 Abs 2 und 3 ZÄKG nicht enthalten. Sie mag durchaus eine weitere Aufgabe der Österreichischen Zahnärztekammer von regionaler Bedeutung sein, es bedarf aber der Übertragung mittels Beschlusses des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer, damit die jeweilige Landeszahnärztekammer berechtigt ist, diese Aufgabe im eigenen Namen wahrzunehmen. Nur soweit sie berechtigt ist, die ihr übertragenen Angelegenheiten im eigenen Namen wahrzunehmen, kommt einer Landeszahnärztekammer gemäß § 34 Abs 2 ZÄKG Rechtspersönlichkeit zu.
Der Oberste Gerichtshof hatte sich zu 4 Ob 225/01v (= MR 2002, 107 - Heilmassagen) mit der Aktivlegitimation der Bundeskurie niedergelassener Ärzte als Organ der Österreichischen Ärztekammer zu befassen. Die dort zu prüfende Rechtslage (§ 117 Abs 4 ÄrzteG iVm § 126 ÄrzteG) ist mit der hier zu beurteilenden Rechtslage insoweit nicht vergleichbar, als das ZÄKG einen Übertragungsbeschluss des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer vorsieht, welcher dem seinerzeit zugrundezulegenden ÄrzteG fremd war. Die Aufgabe, Wettbewerbsprozesse zur Abwehr der Gefährdung wirtschaftlicher Interessen der Zahnärzte eines Bundeslands zu führen, wurde der Klägerin nach dem Akteninhalt nicht übertragen, ihr fehlt daher insoweit Rechtspersönlichkeit und Klagelegitimation. Die Abweisung ihres Sicherungsantrags erfolgte daher zu Recht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 393 Abs 1 EO iVm §§ 41, 50 ZPO.
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