Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht ist stets eine Frage des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0026529). Die Beklagte hat nach den Feststellungen der Vorinstanzen hinsichtlich der zweiten Operation den ihr obliegenden (RIS-Justiz RS0108185) Beweis dafür, dass die Klägerin auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung erteilt hätte, erbracht. Auch die behauptete Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes durch das Berufungsgericht liegt nicht vor (vgl RIS-Justiz RS0043187 und RS0041945). Die Berücksichtigung des Inhalts des nach den Feststellungen der Vorinstanzen Grundlage der Aufklärung der Klägerin bildenden Formblatts Beilage ./A, dessen Echtheit überdies zugestanden wurde, im Rahmen der rechtlichen Beurteilung erforderte nicht die amtswegige Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung (vgl 6 Ob 152/03a).
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