OGH 10Ob16/06k

OGH10Ob16/06k24.10.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** Leasing GmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Jandl und Mag. Doris Schöberl, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Mag. Hartmut F*****, vertreten durch Kaan, Cronenberg & Partner, Rechtsanwälte in Graz, und 2. N***** GmbH, *****, vertreten durch DDr. Hans Esterbauer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen EUR 20.125,39 sA, über die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 12. Jänner 2006, GZ 3 R 181/05w-37, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Zulassungsbeschwerde vermag keine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen:

Die beklagte Gesellschaft scheint als Mitleasingnehmer neben ihrem Gesellschafter, der das Leasingfahrzeug ausschließlich privat nutzte und die Leasingraten allein zahlte, im Vertrag auf. Das Berufungsgericht verneinte nicht, dass in dieser Mithaftung der Gesellschaft ein Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr des § 82 Abs 1 GmbHG liegen kann. Es ist insbesondere nicht von der Entscheidung 6 Ob 271/05d abgewichen. Grundsätzlich können auch Leistungsbeziehungen auf Grund schuldrechtlicher Rechtsgeschäfte zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft mbH gegen die vom Gesetz (§ 82 GmbHG) angeordnete Vermögensbindung verstoßen, ist doch auch die verdeckte Einlagenrückgewähr verboten. Normadressaten des Verbots der Einlagenrückgewähr sind aber grundsätzlich die Gesellschaft und der Gesellschafter (§ 83 Abs 1 GmbHG), nicht aber auch ein Dritter (SZ 69/149; RIS-Justiz RS0105536). Dritte - etwa Leasinggeber wie hier die klagende Partei - sind nur ausnahmsweise rückgabepflichtig bzw ihnen gegenüber die Gesellschaft leistungsverweigerungsberechtigt, so unbestrittenermaßen bei hier nicht vorliegender Kollusion, aber nach der Entscheidung SZ 69/149 auch in jenen Fällen, in denen der Gesellschafter bewusst zum Nachteil der Gesellschaft handelt und der Dritte davon wusste oder sich der Missbrauch ihm geradezu aufdrängen musste, dessen Unkenntnis somit auf grober Fahrlässigkeit beruht. Die Wirksamkeit des Vertrags beurteilt sich demnach nach den Grundsätzen über den Missbrauch der Vertretungsmacht (s Koppensteiner2, GmbH-Gesetz § 82 Rz 19). Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass nach den singulären Umständen des Falls keine Unwirksamkeit des Leasingvertrags im Verhältnis zur zweitbeklagten Partei gegeben ist, ist keine aufzugreifende Fehlbeurteilung des Einzelfalls. Von einer positiven Kenntnis der klagenden Partei, aber auch von evidenter Verbotswidrigkeit kann nicht ausgegangen werden, zumal weder behauptet noch festgestellt wurde, dass die klagende Partei überhaupt wusste, dass der Erstbeklagte auch Gesellschafter der Zweitbeklagten war. Die Revision zeigt zwar zutreffend auf, dass das Berufungsgericht eine Feststellung des Erstgerichts unrichtig wiedergab (das Erstgericht stellte nicht fest, dass der Erstbeklagte dem Vertreter der klagenden Partei beim Vertragsabschluss erklärte, die Zweitbeklagte werde eines Tages den Vertrag übernehmen, sondern die Zweitbeklagte könnte eines Tages den „Vertrag" übernehmen [gemeint wohl: das Leasingobjekt]). Allein diese Divergenz verwirklicht nicht den Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit, weil diese für das Urteil nicht von wesentlicher Bedeutung, also nicht geeignet ist, die Entscheidungsgrundlage zu verändern (RIS-Justiz RS0043347 [T 9]).

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