OGH 3Ob82/06i

OGH3Ob82/06i19.10.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Hans Günther Medwed und andere Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Hanno Hofmann, Rechtsanwalt in Graz, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 6. Februar 2006, GZ 3 R 167/05h-21, womit das Urteil des Bezirksgerichts Graz vom 27. September 2005, GZ 42 C 192/05h-13, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die als erheblich bezeichneten Rechtsfragen sind in Wahrheit nicht gegeben. Zur Vereinbarung einer entgeltlichen Benützung eines Messepavillons als Superädifikat während der Messezeiten und zur unentgeltlichen Nutzung dazwischen liegt die ohnehin von den Vorinstanzen angeführte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 6 Ob 686/90 = EvBl 1991/66 = MietSlg 42.173 vor. Im Übrigen rechtfertigen die besonderen Umstände des Einzelfalls eine sachliche Behandlung der außerordentlichen Revision nicht, geht es doch im Wesentlichen um die Auslegung einer 1965 mündlich getroffenen Vereinbarung, wobei der zweiten Instanz eine auffallende Fehlbeurteilung nicht vorzuwerfen ist (RIS-Justiz RS0112106 T1). Im Übrigen lässt die beklagte Partei unbeachtet, dass sie den - angeblich in fester Bauweise - 1965 errichteten Pavillon bis Herbst 2004 also nahezu über vierzig Jahre nutzen konnte.

In Ansehung des Umfangs der - allenfalls - nicht an die klagende Partei vermieteten Liegenschaftsteile geht die Revisionswerberin nicht von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachenfeststellungen aus, wonach die von ihr beanspruchte Fläche nicht unter jenen war, die in der Anlage 1 zum Mitvertrag zwischen der klagenden Partei und der Liegenschaftseigentümerin genannt werden.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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