Spruch:
Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, zunächst über den Rekurs der Antragsgegnerin gegen die Zurückweisung ihres Revisionsrekurses durch das Erstgericht mit Beschluss vom 31. Juli 2006, GZ 19 Nc 80/05v-17, zu entscheiden.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht behob einen Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichts und trug ihm die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf. Dabei setzte es zunächst keinen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes und die Zulässigkeit des Revisionsrekurses. Einen gegen diese Entscheidung erhobenen „ordentlichen Revisionsrekurs" der Antragsgegnerin wies das Erstgericht mit Beschluss vom 31. Juli 2006, GZ 19 Nc 80/05v-17, zurück. Diesen Beschluss bekämpfte die Antragsgegnerin mit Rekurs.
„Infolge" dieses Rekurses ergänzte das Rekursgericht seinen ursprünglichen Beschluss - grundsätzlich zutreffend (RIS-Justiz, RS RS0044033) - mit einem Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes und die Zulässigkeit des Revisionsrekurses. Weiters sprach es aus, dass der Akt dem Erstgericht „zurückgestellt" werde. Eine Entscheidung über den Rekurs ist dem Beschluss nicht zu entnehmen. Vielmehr ergibt sich aus der Begründung, dass das Rekursgericht diese Entscheidung erst nach Ermöglichung einer Rekursbeantwortung treffen wollte. Diese liegt zwar nunmehr vor, das Rekursgericht hat aber bisher über den Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluss nicht entschieden.
Der Zurückweisungsbeschluss ist daher noch immer aufrecht. Aus diesem Grund kann derzeit nicht über den Revisionsrekurs entschieden werden. Das Rekursgericht wird zunächst über den noch offenen Rekurs zu entscheiden haben. Erst danach werden die Akten gegebenenfalls erneut vorzulegen sein.
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