OGH 6Ob213/06a

OGH6Ob213/06a12.10.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Philip Elias G*****, geboren am 5. Jänner 2005, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Amelie G*****, vertreten durch Dr. Franz Wielander, Rechtsanwalt in Gmünd, gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 4. August 2006, GZ 2 R 110/06y-29, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bildet die Frage der Auslegung eines Exekutionstitels im Einzelfall - von hier nicht vorliegenden, im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifenden Fehlbeurteilungen abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO (3 Ob 302/04i mwN; 3 Ob 151/05k ua). Dies gilt auch im Anwendungsbereich des Außerstreitgesetzes (s § 62 Abs 1 AußStrG).

Zweck der Festsetzung eines begleiteten Besuchsrechts und dessen Limitierung mit vier Besuchskontakten war im vorliegenden Verfahren einerseits, dem Vater die Möglichkeit zu geben, sein Kind kennen zu lernen und eine Beziehung zu ihm aufzubauen; andererseits sollte zunächst einmal geprüft werden, ob es dem Vater gelingt, eine entsprechende Beziehung aufzubauen, und ob er überhaupt Interesse an Besuchskontakten hat. Diese vier Besuchskontakte konnten bislang noch nicht stattfinden, die Mutter weigert sich, einen Besuchskontakt überhaupt zuzulassen. Die Auffassung der Vorinstanzen, es komme nicht auf den im Besuchsrechtsbeschluss erwähnten Zeitrahmen (14-tägig ab Dezember 2005), sondern auf die tatsächliche Durchführung der vier Besuchskontakte an, ist somit durchaus vertretbar.

Gegen die Höhe der verhängten Ordnungsstrafe wehrt sich die Mutter in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs nicht.

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