Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Frage nach dem Umfang der Nachforschungspflicht eines Journalisten hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab (6 Ob 357/04z; RIS-Justiz RS0031856 [T5]). In der Auffassung des Berufungsgerichtes, in Anbetracht des Umstandes, dass dem Beklagten von der Zweitklägerin mitgeteilt worden war, dass über die Hearing-Kommission keine Auskünfte erteilt würden, stelle die Unterlassung des Versuchs der direkten Kontaktaufnahme mit dem Erstkläger kein - Voraussetzung für den Widerruf bildendes (SZ 70/38 = MR 1997, 85; Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1330 Rz 22) - Verschulden dar, ist jedenfalls keine im Interesse der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. Damit bedarf es im vorliegenden Fall auch keines Eingehens auf die Frage, ob der gegenständliche Artikel als Beitrag zur berufsinternen und kammerpolitischen Diskussion über die Besetzung von Kassenplanstellen unter dem Blickwinkel des Art 10 MRK gerechtfertigt war.
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