OGH 4Ob152/06s

OGH4Ob152/06s28.9.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei klagenden Partei h***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Pistotnik Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Wien, gegen die beklagten Parteien

1. G*****gesellschaft m.b.H., 2. KR Karl J*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Georg Zanger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 40.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 27. Juni 2006, GZ 2 R 27/06i-7, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ein Gesetzesverstoß begründet nur dann sittenwidriges Handeln im Sinne des § 1 UWG, wenn er subjektiv vorwerfbar und geeignet ist, dem Verletzer einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. Maßgeblich ist daher, ob die Auffassung des Beklagten über die Auslegung der angeblich verletzten Norm durch das Gesetz so weit gedeckt ist, dass sie mit gutem Grund vertreten kann (stRsp RIS-Justiz RS0077771). Vertretbarkeit ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn das beanstandete Verhalten - hier: das Anbringen von Werbetafeln an Licht- und Spannmasten - durch Genehmigungen der zuständigen Verwaltungsbehörde gedeckt ist (RIS-Justiz RS0077861 T2 und T3; konkret zum hier beanstandeten Verhalten 4 Ob 115/06z). Die Richtigkeit dieser Genehmigungen ist im Wettbewerbsprozess nicht zu prüfen (vgl RIS-Justiz RS0077771 T37; 4 Ob 115/06z).

Dass die Beklagten ihre Werbetafeln ohne Genehmigung angebracht hätten, hat die Klägerin nicht behauptet; das Rekursgericht hat das Vorliegen der Genehmigungen als bescheinigt angenommen.

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