Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Rekursgericht sprach in Abänderung seiner Entscheidung aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, da die Entscheidung 4 Ob 174/01v nicht ganz auf den vorliegenden Fall zu übertragen und zuzugestehen sei, dass es keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gebe, die eine dem konkreten Fall genau entsprechende Konstellation behandelt habe.
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichtes liegt keine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG vor. Es kann sich die Entscheidung auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Rechtliche Beurteilung
Eine Änderung der Abgabestelle liegt nicht nur dann vor, wenn die Partei sie auf Dauer verlegt, sondern bereits dann, wenn die Partei an der bisherigen Abgabestelle zumindest einen unverhältnismäßig längeren Zeitraum nicht mehr anzutreffen ist. Dabei ist auch die Vorhersehbarkeit der Zustellung während dieser Zeit zu berücksichtigen (2 Ob 44/02p, 9 Ob 296/00w, 9 ObA 172/92 = RIS-Justiz RS0083831). Nur bei einer bloß vorübergehenden, kurzfristigen Abwesenheit - wie im Fall von Krankheit, Urlaub oder einer Geschäftsreise - ist keine Änderung der Abgabestelle im Sinne der Bestimmung des § 8 ZustG anzunehmen (9 ObA 172/92 mwN, 9 Ob 296/00w). Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass eine Abwesenheit von fünf Monaten (9 Ob 172/92) bzw rund einem halben Jahr (9 Ob 296/00w) als unverhältnismäßig lange und sohin als Änderung der bisherigen Abgabestelle anzusehen sei, sodass Zustellungen gemäß § 8 Abs 2 ZustG zulässig seien.
Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, dass der Revisionsrekurswerber nach der Lage des Pflegschaftsverfahrens mit einer Zustellung zu rechnen hatte und dass die - nach dem eigenen Rechtsmittelvorbringen des Vaters - der Post bekanntgegebene Abwesenheit von 6 Monaten als unverhältnismäßig langer Zeitraum zu beurteilen ist, hält sich im Rahmen der dargelegten Judikatur, zumal zu berücksichtigen ist, dass der Vater bereits unmittelbar davor bei der Post ebenfalls eine Ortsabwesenheit meldete. Die bei der Post bekanntgegebene (ununterbrochene) Abwesenheit des Vaters von der Abgabestelle währte daher mindestens rund ein dreiviertel Jahr. Dabei ist es unerheblich, ob sich der Vater auf Geschäftsreisen oder auf Urlaub befand, ob ihn an der Abwesenheit ein Verschulden traf oder ob er an die Abgabestelle immer wieder nur so kurz zurückkehrte, dass eine Zustellung an ihn nicht möglich war.
Mangels erheblicher Rechtsfrage war daher der Revisionsrekurs zurückzuweisen.
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